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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen dafür sorgen, dass eine erweiterte Funktionskontrolle erfolgt, bevor das Fahrzeug in den täglichen Betrieb genommen wird. Die erweiterte Funktionskontrolle entspricht einem Fahrmanöver mit manueller Steuerung für die Überprüfung:

a. der Bremsen, der Lenkvorrichtung und der Beleuchtungseinrichtungen;

b. der Reifen und Räder sowie der Aufhängung;

c. der sicherheitsrelevanten elektronisch geregelten Fahrzeugsysteme auf das Nichtvorhandensein von Fehlern der Selbstdiagnose.

3 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen sicherstellen, dass das Fahrzeug nur in einem genehmigten Bereich sowie unter der Aufsicht einer Operatorin oder eines Operators betrieben wird und dass die Infrastruktur bereitsteht, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Operatorin oder des Operators gemäss den Vorgaben des Herstellers erforderlich ist.

4 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen gewährleisten, dass geeignetes Personal und die Infrastruktur vorhanden sind, um das führerlose Fahrzeug im Bedarfsfall manuell zu bedienen.

5 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen sich vergewissern, dass die Operatorin oder der Operator und die Person, die das führerlose Fahrzeug manuell bedient, die erforderlichen Schulungen absolviert haben (Art. 35 Abs. 3) und die erforderlichen Weiterbildungen besucht haben (Art. 35 Abs. 4).

6 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen organisatorisch sicherstellen, dass die an die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer gerichteten Pflichten wahrgenommen werden. Auf das Aufstellen eines Pannensignals nach Artikel 23 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 196226 kann verzichtet werden, wenn die Warnblinklichter aktiviert werden.

7 Die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter müssen sicherstellen, dass sich der Fahrzeugausweis im Fahrzeug an einer Stelle befindet, die den Kontrollorganen zugänglich ist, oder dass dieser jederzeit über die audiovisuelle Schnittstelle im Fahrzeug angezeigt werden kann.

Art. 33 Operatorinnen und Operatoren

1 Der Arbeitsort der Operatorinnen und Operatoren muss sich in der Schweiz befinden. Er kann sich ausserhalb oder innerhalb des führerlosen Fahrzeuges befinden.

2 Die Operatorinnen und Operatoren müssen die Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, die sich aus der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung ergeben, und haben insbesondere die folgenden Aufgaben und Pflichten:

a. Sie müssen bei Arbeitsbeginn prüfen, ob die Infrastruktur, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, vorhanden ist.

b. Sie setzen das Automatisierungssystem gemäss den Vorgaben des Herstellers in und ausser Betrieb; Vor Inbetriebsetzung müssen sie sich

26 SR 741.11