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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
1bis.2 die Bewerber müssen die unterschiedlichen Wirkweisen, Grenzen und Risiken dieser Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme und deren Folgen für die Bewältigung der Fahraufgabe kennen und erklären können.
1bis.3 Kennen und Anwenden umfasst insbesondere:
1bis.3.1 Aktivierung und Deaktivierung sowie damit verbundene Konsequenzen für
die Bewältigung der Fahraufgabe;
1bis.3.2 Erklärung der Systemgrenzen und Risiken sowie (warnender) Informatio-
nen;
1bis.3.3 Erkennen, wenn Fahrerassistenzsysteme ihre Funktion nicht wahrnehmen,
und die betreffende Fahraufgabe sofort übernehmen;
1bis.3.4 Aufrechterhaltung der permanenten Aufmerksamkeit und Einsatzbereit-
schaft auch während der bestimmungsgemässen Anwendung der Fahrerassistenzsysteme;
1bis.3.5 richtiges Verhalten während der Verwendung von Automatisierungssyste-
men, insbesondere bei Übergabesituationen und Aufforderungen des Automatisierungssystems.
Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt D, Ziff. 2 Einleitungssatz
2 Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müssen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit sowie gegebenenfalls unter Anwendung der Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme (soweit vorhanden) stichprobenartig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziffern 2.1 bis 2.4, davon eine im Rückwärtsgang):
Anh. 12, Abschnitt III, Unterabschnitt D, Ziff. 3 Einleitungssatz
3 Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit sowie gegebenenfalls unter Anwendung der Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme (soweit vorhanden):
Anh. 12, Abschnitt VII., Ziff. 3.11
3.11 Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme: bestimmungsgemässe An-
wendung unter Berücksichtigung von Systemgrenzen und Risiken; situativ zweckmässiger Umgang; richtiges Verhalten bei aktiviertem Zustand.