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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
18. März 200529, sind die Zulassungsbehörde der Armee beziehungsweise das BAV oder das BAZG anzuhören.
4 Der beantragte Einsatzbereich wird genehmigt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass:
a. die führerlosen Fahrzeuge die Fahraufgabe im Einsatzbereich selbstständig bewältigen können;
b. die Infrastruktur für die massgebliche Strecke den technischen Anforderungen für den Betrieb der führerlosen Fahrzeuge entspricht;
c. der Verkehr durch den Betrieb der führerlosen Fahrzeuge nicht behindert oder überlastet wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist;
d. genügend und ausreichend qualifizierte Operatorinnen und Operatoren vorgesehen sind, sowie dass diese jederzeit ausreichenden Zugriff auf die gemäss Betriebskonzept notwendigen Daten und Informationen des Fahrzeugbetriebs haben und mit angemessen ausgerüsteten Arbeitsplätzen ausgestattet sind;
e. die Kommunikation zwischen den Operatorinnen und Operatoren und den Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen über eine audiovisuelle Schnittstelle jederzeit sichergestellt ist; und
f. die einer Fahrzeugführerin oder einem Fahrzeugführer obliegenden Pflichten (Art. 32 Abs. 6) erfüllt werden.
5 Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann zusätzliche Anordnungen festlegen, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit, der Verkehrsablauf oder weitere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern.
6 Die für die Genehmigung zuständige Behörde kann für die Beurteilung die Begleitgruppe des ASTRA (Art. 45 Abs. 2) beiziehen oder die gesuchstellende Person mit einer Beurteilung durch eine anerkannte oder akkreditierte Organisation beauftragen.
7 Die umfassenden Beurteilungen der Gesuche sind dem ASTRA zuzustellen.
Art. 41 Eröffnung des Entscheids
Der Entscheid über ein Gesuch für die Genehmigung eines Einsatzbereiches von führerlosen Fahrzeugen wird eröffnet:
a. der gesuchstellenden Person;
b. der für die Zulassung zuständigen Behörde;
c. den mit der Prüfung des Gesuchs betrauten Behörden der Kantone und des Bundes sowie den Sicherheitsdirektionen der betroffenen Kantone;
d. dem ASTRA.
29 SR 631.0