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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
2. Abschnitt: Leergewicht, Bedienelemente und Fahrmodusspeicher
Art. 36 Leergewicht
Bei führerlosen Fahrzeugen ohne Fahrerplatz entfällt das im Leergewicht eingerechnete Gewicht für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer (Art. 7 Abs. 1 Bst. c VTS27).
Art. 37 Bedienelemente
1 Führerlose Fahrzeuge müssen keine konventionelle Bedienelemente für eine Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer aufweisen.
2 Bei Fahrzeugen ohne konventionelle Bedienelemente gibt die Zulassungsbehörde im Fahrzeugausweis an, ob und allenfalls wo das Fahrzeug über Bedienelemente zur Vornahme von Fahrmanövern verfügt.
Art. 38 Fahrmodusspeicher von führerlosen Fahrzeugen
Der Fahrmodusspeicher von führerlosen Fahrzeugen muss im Rahmen von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a die folgenden Ereignisse aufzeichnen:
a. Aktivierung oder Neuinitialisierung des Automatisierungssystems;
b. Deaktivierung des Automatisierungssystems;
c. vom Automatisierungssystem an die Operatorin oder den Operator gesendete Anweisung;
d. von der Operatorin oder vom Operator gesendeter Befehl und Information;
e. vom Fahrzeug durchgeführtes Manöver zur Risikominimierung;
f. Unterbruch der Kommunikationsverbindung zur Operatorin oder zum Operator.
3. Abschnitt: Genehmigung des Einsatzbereichs von führerlosen Fahrzeugen
Art. 39 Gesuch für die Genehmigung von Einsatzbereichen
1 Wer als juristische Person mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz oder als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz führerlose Fahrzeuge zu halten beabsichtigt, kann beim Zulassungskanton oder der zuständigen Behörde der Armee ein Gesuch um Genehmigung von Einsatzbereichen einreichen.
2 Das Gesuch kann ein oder mehrere Fahrzeuge des gleichen Typs betreffen.
3 Das Gesuch muss enthalten:
27 SR 741.41