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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»
d. führerloses Fahrzeug: Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem, das dazu bestimmt ist, zumindest bestimmte Fahrstrecken von ihrem Ausgangs- bis zum Endpunkt ohne Vorhandensein einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers zurückzulegen.
2. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Anforderungen an Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
1 Das Automatisierungssystems muss:
a. das Fahrzeug in Längs- und Querrichtung führen können;
b. die Fahrzeugsysteme betätigen können, die für die Fahrt sowie gegebenenfalls für die sichere Rückübernahme der Bedienung durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer erforderlich sind;
c. jederzeit und einfach deaktiviert werden können;
d. unmissverständliche Rückmeldungen machen können;
e. einfach zu bedienen sein;
f. über ein Unfallvermeidungssystem verfügen;
g. über Schutzvorkehrungen gegen unrechtmässige Einwirkungen durch Dritte verfügen.
2 Es muss während seiner gesamten Betriebsdauer, sobald es aktiviert ist:
a. die Fahrzeugbedienung im jeweiligen bauartbedingten Einsatzbereich dauernd, umfassend und zuverlässig übernehmen;
b. alle für die Fahraufgabe massgeblichen Verkehrsregeln einhalten;
c. die Grenzen des bauartbedingten Einsatzbereichs und, bei führerlosen Fahrzeugen, zusätzlich des genehmigten Einsatzbereichs (Art. 39 Abs. 1) erkennen und einhalten;
d. alle technischen Störungen, die die Fahrzeugbedienung durch das Automatisierungssystem beeinträchtigen, erkennen;
e. ein allfällig erforderliches menschliches Eingreifen mit ausreichender Zeitreserve anzeigen;
f. ein Manöver zur Risikominimierung einleiten, wenn:
1. es die Grenzen seines bauartbedingten Einsatzbereichs erreicht und bei Fahrzeugen mit Übernahmeaufforderung auf eine Übernahmeaufforderung nicht reagiert wird,
2. eine schwerwiegende Störung des Fahrzeugs oder des Automatisierungssystems auftritt;