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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten

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Verordnung über das automatisierte Fahren «%ASFF_YYYY_ID»

3 Für die Einhaltung der Verkehrsregeln im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b müssen Automatisierungssysteme insbesondere:

a. mit angemessener Geschwindigkeit fahren und die für das Fahrzeug geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten;

b. einen angemessenen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einhalten;

c. ihr Fahrverhalten in angemessener und sicherheitsorientierter Weise auf die umgebenden Verkehrsbedingungen ausrichten;

d. ihr Fahrverhalten an die Sicherheitsrisiken anpassen und dem Schutz von Menschenleben höchste Priorität einräumen;

e. wenn dies erforderlich ist: die relevanten Fahrzeugsysteme wie Beleuchtungsvorrichtungen und Scheibenwischer aktivieren.

Art. 4 Bauartbedingter Einsatzbereich

1 Der Hersteller bestimmt und deklariert für Typen von Automatisierungssystem oder Fahrzeugtypen den Bereich, für den die Benützung eines bestimmten Automatisierungssystems technisch vorgesehen ist (bauartbedingter Einsatzbereich).

2 Das Automatisierungssystem muss innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereichs alle Verkehrsszenarien beherrschen gemäss:

a. den Anwendungsfällen, die in von der Schweiz gemäss Anhang 2 Ziffer 12 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) anerkannten internationalen Regelungen enthalten sind;

b. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/14263 Anhang III Teil 1; oder

c. der Methodik der UNECE4 gemäss den verbindlichen Rahmenbestimmungen der WP.295.

3 In der Typengenehmigung muss eine Beschreibung des bauartbedingten Einsatzbereichs enthalten sein. Die Beschreibung muss es ermöglichen, die Systemeigenschaften mit den vorgesehenen realen Einsatzbedingungen abzugleichen.

4 Automatisierungssysteme müssen im bauartbedingten Einsatzbereich folgende Gegebenheiten erkennen können:

a. meteorologische Rahmenbedingungen wie Niederschlag oder Nebel;

b. Tageszeit;

c. Lichtintensität;

2 SR 741.41

3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge, ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1.

4 Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen.

5 Hinweis: Form und Bezeichnung des Rechtsatzes stehen noch nicht fest, die Freigabe durch die WP.29 wird für 2024 erwartet.