Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 38 Seiten

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Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK)

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

dass die aktuellen Endgeräte bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar sein würden. Daher ist es absolut notwendig, dass Airbus einen Nachfolger für das aktuelle Terminal bereitstellt, bei dem es sich um ein hybrides Polycom/MSK-Terminal handelt, um die Migration zu diesem neuen Netzwerk, die mehrere Jahre dauern wird, zu ermöglichen und die finanziellen Auswirkungen zu minimieren. Darüber hinaus ist es unerlässlich, dass MSK mit nicht-proprietären Technologien kompatibel ist, die den offenen Marktstandards entsprechen. Dies wird die Interoperabilität der Endgeräte mit anderen Technologien ermöglichen und auch die Monopolstellung der Industrie überwinden, unter der die Polycom-Gemeinschaft seit vielen Jahren leidet.

Benutzerfreundlichkeit

SAB erwartet von der neuen Lösung, dass sie möglichst benutzerfreundlich konzipiert wird. Das MSK muss auch von Personen bedient werden können, die nicht jeden Tag damit arbeiten (z.B. Milizfeuerwehr). Es muss deshalb intuitiv anwendbar sein. Es darf auch nicht zu weiteren Folgekosten z.B. für Gebäudeinstallationen führen.

Internationale Standards

ASUT, FR, GE, NE, PTI, 450 alliance.org erachtet es als wichtig internationale Standards (3GPP) einzusetzen, da diese die Zusammenarbeit mit dem Ausland erleichtern.

International Roaming

VS erwartet, dass auch das International Roaming möglich ist.

Polycom-Sendestandorte, Investitionsschutz

BE ist der Meinung, dass die Umnutzung respektive Weiternutzung der kantonalen Polycom-Senderstandorte für die kantonalen Erweiterungen, auch hinsichtlich des Schutzes der bereits getätigten Investitionen zwingend ist.

Mobile Sendeanlagen

SAB schlägt vor bereits zu Beginn MSK-Mobile Sendeanlagen einzuführen.

Nutzung von Infrastrukturanlagen der Bahnen

VÖV gibt zu bedenken, dass die Bahnen gegenüber der BORS teilweise unterschiedliche Anforderungen habe (Bahnstrecken und Tunnel). Er ist bereit bei der Definition der Anforderungen mitzuwirken. Grundsätzlich besteht aus der Branche die Zusage, dass vorhandene Infrastrukturanlagen bereitgestellt werden können. In welchem Umfang muss aber im Detail geprüft werden. Dabei müssen auch die bahnspezifischen Vorgaben für Bau, Betrieb und Unterhalt sowie der aktuelle Leistungsauftrag berücksichtigt werden. Die Grundlage dafür bilden die Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung (AB-EBV). Effizienz und Betriebssicherheit des Bahnbetriebs dürfen keinesfalls beeinträchtigt werden.