Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 38 Seiten

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Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK)

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

Im Folgenden werden die materiellen Stellungnahmen zum Inhalt des Gesetzesentwurfs dargelegt. Dabei werden die grundsätzlichen Haltungen der Stellungnehmenden ihrem Sinngehalt entsprechend – d.h. teils auch mit anderen Worten – wiedergegeben und zusammengefasst, ohne Rücksicht auf Formulierungsunterschiede zu nehmen. Für den genauen Wortlaut wird auf die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Stellungnahmen verwiesen. Auf die bereits unter vorstehender Ziffer 3 aufgezeigten generellen Beurteilungen zur Vorlage (Zustimmung oder Ablehnung mit oder ohne Änderungsanträge/-n) wird nicht mehr eingegangen.

3.1 Zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage zum BZG

3.1.1 Generelles zum BZG, Art. 20 und Art. 25a

Unterstützung der Änderungen zum BZG, Art. 20 und Art. 25a

SG unterstützt den Aufbau und den Betrieb eines MSK und die hierfür vorgesehenen Anpassungen in Art. 20 und Art. 25 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (SR 520.1; abgekürzt BZG).

Ablehnung der Änderungen zum BZG, Art. 20 und Art. 25a

8 Kantone (FR, GE, LU, NE, SO, TI, VD, VS) und der Wirtschaftsdachverband Economiesuisse lehnen die in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagenen Änderungen zum BZG, Art. 20 und Art. 25a nicht zuletzt aufgrund des PTI-Kostenteilers und der nicht festgelegten Governance ganz oder teilweise ab.

Economiesuisse äussert sich, dass ein Anspruch an eine «Stromautonomie» weder sinnvoll noch effizient sei. Folglich fordert sie auch den Verzicht auf den Begriff einer «ausfallsicheren» Stromversorgung in Art. 20 Abs. 3 BZG. Die restlichen Kantone haben sich zur Vernehmlassungsvorlage nicht konkret geäussert.

FR ist der Ansicht, dass die Änderung des BZG verfrüht sei, insbesondere der Vorschlag in Art. 25a. Eine zusätzliche Studie durch den Bund sei unerlässlich.

3.1.2 Art. 20 BZG

Unterstützung von Art. 20 Absatz 1

GE unterstützt nur die Änderung von Artikel 20 Absatz 1 des BZG, durch die die derzeitige Kann-Formulierung durch die Aussage ersetzt wird, dass der Bund und die Kantone das MSK errichten.

Governance und Aufgaben, Art. 20 Absatz 2

Privatim hält fest, dass eine gemeinsame Zuständigkeit, wie sie in Art 20 Abs. 2, BZG vorgesehen ist, als unzureichend erscheint. Die Verteilung grundlegender Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sollte – gerade, wenn Bund, Kantone und Private beteiligt sind – klarer in einem Gesetz ausgeführt sein. Soll eine Stelle wie die PTI Aufgaben des Bundes übernehmen, so setzt