Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 38 Seiten
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Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK)
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Standards und Systeme. Daher begrüssen wir auch, dass sich das MSK an den gängigen Mobilfunkstandards und -normen orientiert, wie sie beispielsweise von 3GPP oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erarbeitet werden.
Kosten für den Alarmierungsteil bei MSK vom Bund zu finanzieren
NE, VD weisen darauf hin, dass die Kosten für den Alarmierungsteil (Alarmierung, Notrufe) aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen auch bei einem MSK vom Bund finanziert werden sollten.
Kantonale Rückbaukosten Polycom
ZG stellt den Antrag, dass sich der Bund (BABS) auch an den kantonalen Rückbaukosten beteiligen soll. Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG: SR 520.1) errichten und betreiben der Bund und die Kantone gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit von BORS sowie Dritter. Entsprechend sollen die kantonalen Rückbaukosten gemeinsam getragen werden.
Beschaffungsrechtliche Aspekte
ASUT nimmt Bezug auf den Bericht des BABS von Dezember 2023. Dort wird erwähnt, dass die Zusammenarbeit mit der Mobilfunkbranche über einen «Prefered-Mobile-Network-Operator (PMNO)» laufen soll. Da die drei Mobilfunknetzbetreiber sich in einem intensiven Infrastruktur- und Dienstewettbewerb befinden, wird empfehlen, das Vergabeverfahren auf fairen und transparenten Kriterien abzustützen. Dabei sollen Eingriffe und Verzerrungen im Wettbewerb möglichst vermieden werden.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
WeKo teilt mit, dass aus wettbewerblicher Sicht keine Bemerkungen angezeigt sind.
Fernmeldedienste Verordnung, FDV
Economiesuisse, Salt, Swissedigital bemerken, das abzuklären sei, was in der FDV zu regeln ist: National Roaming, Priorisierung der Netze, Ausfallsicherheit 4 Std., Inhouse Versorgung, erleichterte Bewilligungsverfahren.
Eisenbahnverordnung (AB-EBV)
SBB, VÖV weisen darauf hin, dass die Bereitstellung von Bahninfrastruktur (inkl. Tunnel) gemäss Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung (AB-EBV) geregelt ist. Bahnspezifische Vorgaben für Bau, Betrieb und Unterhalt sowie der aktuelle Leistungsauftrag müssen berücksichtigt werden.
Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV)
Swissedigital erwartet, dass geprüft wird, ob die Sendeleistung im Notfall erhöht werden kann. Dazu wären die Rahmenbedingungen der NISV anzupas-