Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 38 Seiten

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Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK)

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

dies eine gesetzliche Grundlage voraus (vgl. Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz [BEKJ]). Die vorliegende Anpassung von Art. 20 VE-BZG stellt diesbezüglich eine Verschlechterung zum bestehenden Art. 20 BZG dar.

Verzicht auf Begriff «ausfallsichere» Stromversorgung, Art. 20 Absatz 3

Economiesuisse ist der Meinung, dass der Anspruch an eine «Stromautonomie» weder sinnvoll noch effizient ist. Folglich fordern sie auch den Verzicht auf den Begriff einer «ausfallsicheren» Stromversorgung in Art. 20 Abs. 3, BZG. Wenn schon, müssten die gesamten Kommunikationsketten der Blaulichtdienste für diesen Zeitraum gehärtet werden. Ausserdem ist die Lokalisierung, Instandhaltung und Treibstoffversorgung mehrerer Tausend Dieselaggregaten schlicht nicht umsetzbar. Die Kosten wären horrend und würden bspw. die Kosten zentraler Notfallkraftwerke wohl bei weitem übersteigen. Folglich wird hier für pragmatischere Lösungen plädiert. Darüber hinaus ist die Angebotsseite des Strommarkts in der Verantwortung, die notwendigen Reservekapazitäten zur Verhinderung einer Mangellage vorzuhalten – die Vorbeugung einer Strommangellage kann nicht Aufgabe der Nachfrageseite sein.

Finanzierung und Gewährleistung Stromversorgung, Art. 20 Absatz 3

Flughafen Zürich stellt den Antrag eine Anpassung von Art. 20, 3 BZG vorzunehmen (Neuformulierung): Bund, Kantone und Anbieter von Sicherheitskommunikationssystemen sind für die in ihrem Aufgabenbereich liegenden Komponenten sowie für deren Finanzierung zuständig; die zuständigen Behörden, Organisationen sowie Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen müssen eine ausfallssichere Stromversorgung gewährleisten.

Verordnung für Realisierung, Betrieb und technische Anforderungen

BE beantragt den zu ändernden Art. 20 BZG mit dem folgenden neuen Absatz zu ergänzen: «Der Bundesrat regelt die Einzelheiten namentlich zur Realisierung, zum Betrieb und zu den technischen Anforderungen unter Anhörung der Kantone in einer Verordnung».

3.1.3 Art. 25a BZG

Kostenteiler

22 Kantonen, 2 Parteien lehnen den PTI-Kostenteiler (Bund 30% / Kantone 70%) vollständig oder teilweise ab.

Finanzierungsmodell für Telematiksysteme des Bevölkerungsschutzes

GE hält fest, dass sich das im aktuellen BZG vorgesehene Finanzierungsmodell für die verschiedenen Telematiksysteme des Bevölkerungsschutzes bewährt hat. Es soll für das MSK weiterhin genutzt werden.

3.1.4 Neue Vorschläge zum BZG