Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/30: Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK) · 38 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Nationales mobiles Sicherheitskommunikationssystem (MSK)
Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
samtnetz und nicht 38 Teilnetze umfasst, muss die Finanzierung einheitlich erfolgen. Die Projektrisiken sollen vermindert werden, indem für MSK ein Fonds geäufnet wird. Die Projektkosten aller Beteiligten werden gemäss PTI über den Fonds beglichen. Dabei ist zu prüfen, auf welchen Rechtsgrundlagen sich der Bund, die Kantone, das Fürstentum Liechtenstein und die Betreiber kritischer Infrastrukturen (BKI) an einem solchen Fonds oder an einer ähnlichen Finanzierungsstruktur beteiligen könnten.
Verzicht auf Weiterverrechnung (Bundesgesetz Mehrwertsteuer)
PTI schlägt vor, analog wie bei Polycom auf eine gegenseitige Verrechnung im Kontext des Mehrwertsteuer-Gesetzes zu verzichten. MSK wird als ein Netz mit vielen nutzenden Organisationen aufgebaut. Jede dieser Organisationen kann eventuell eigene Assets wie Standorte, Funkmasten, Stromversorgungen, usw. mit in das Projekt einbringen. Die Organisationen sind teilweise öffentlich-rechtlich und teilweise privat-rechtlicher Natur. Um die Administrativ-Aufwände möglichst gering zu halten, soll auf gegenseitige Verrechnung möglichst verzichtet werden. Es ist zu prüfen, inwiefern auf die Weiterverrechnung verzichtet werden kann, ohne dass das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BR 641.20) umgangen wird.
Rechtlichen Grundlagen für eine Mitbenutzung der Standorte oder Netze
Salt regt an, dass rechtliche Grundlagen für eine Mitbenutzung der Standorte oder Netze geschaffen werden.
Teilnehmer-Verzeichnis
Privatim schlägt eine gesetzliche Regelung für ein Teilnehmer-Verzeichnis vor. Eine zuverlässige Identifikation der Teilnehmer (Benutzer) ist eine grundlegende Voraussetzung für eine ausreichend sichere Kommunikation. Hierbei müssen die Schutzziele der Vertraulichkeit («richtiger» Empfänger) und Integrität («richtiger» Sender und keine falschen Informationen durch Dritte) berücksichtigt werden. Solle ein zentrales Verzeichnis der Teilnehmer vorgesehen werden, bedarf ein solches einer gesetzlichen Grundlage. Eine Regelung zu einem Teilnehmer-Verzeichnis erscheint deshalb als angezeigt.
Verschlüsselung
Privatim gibt zu bedenken, dass sowohl aufgrund des Einsatzgebietes, der Beteiligung diverser Akteure sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik eine gesetzliche Vorgabe, dass die Kommunikation verschlüsselt erfolgen muss, als angezeigt erscheint.
Möglichkeiten zur verpflichtenden Nutzung von MSK
FR, VD finden die Investition nur gerechtfertigt, wenn alle kantonalen und eidgenössischen BORS sowie die Eigentümer kritischer Infrastrukturen und betroffene Dritte das MSK nutzen können oder zumindest einen Beitrag zur Finanzierung leisten. Um dies zu gewährleisten muss geprüft werden, ob und wie eine Rechtsgrundlage geschaffen werden kann, um die Nutzung des MSK verpflichtend zu machen.