Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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7.3 Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt

Durch die Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht alle fünf Jahre soll erreicht werden, dass sich Fachbewilligungsinhaber auf dem neusten Stand der Technik halten. Ziel der Weiterbildungen hinsichtlich der Anwendung von Bioziden in der Schädlingsbekämpfung oder zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern ist die sichere und fachgerechte Anwendung von chemischen Stoffen und Zubereitungen. Damit werden die Risiken, die sich bei der Anwendung von Bioziden ergeben, gesenkt und die allgemeine Zielsetzung des Chemikaliengesetzes (ChemG) wird unterstützt, wonach das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch chemische Stoffe und Zubereitungen zu schützen ist.

8. Rechtliche Aspekte

8.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegenden Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, die sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie aus Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ergeben, insbesondere aus Anhang III des FZA sowie aus Anlage 3 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen.

8.2 Erlassform

Bei den vorliegenden drei Verordnungen über Fachbewilligungen handelt es sich um Departementsverordnungen, die gestützt auf die Delegation in den Artikeln 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 10 Absatz 2, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 ChemRRV durch das EDI erlassen werden.

8.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen. Die Ausgabenbremse findet folglich keine Anwendung auf die vorliegende Vorlage.

8.4 Datenschutz

Im Rahmen der drei Verordnungen werden Daten von Personen erfasst, die eine Fachbewilligung oder eine gleichgestellte oder eine anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen, die zur Ausübung einer fachbewilligungspflichtigen Tätigkeit nach VFB-DB, VFB-S oder VFB-B berechtigt.

Folgende Daten werden zur eindeutigen Identifikation von Personen mit Fachbewilligung erfasst: Name, Vorname, Geburtsdatum, Bezeichnung der Fachbewilligung, Prüfungsdatum, Arbeitgeber. Es handelt sich bei diesen Personendaten um keine besonders schützenswerte Personendaten. Sie werden wie bisher in Form von Excel-Listen oder in einem anderen geeigneten Format gespeichert.

Die Listen mit den oben erwähnten Personendaten werden durch die vom BAG bezeichneten Prüfungsstellen und die Weiterbildungseinrichtungen geführt, welche die Prüfungen zum Erwerb von Fachbewilligungen respektive die Weiterbildungen durchführen. Das BAG erfasst darüber hinaus entsprechende Daten von Personen, die über eine gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikation verfügen.

Zugriff auf die Listen mit den Personendaten haben wie bisher die anerkannten Prüfungsstellen und neu auch die Weiterbildungsstellen, das BAG und die zuständigen kantonalen Vollzugstellen. Die Listen der Personen mit Fachbewilligung sind erforderlich, um im Rahmen 35/36