Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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Bst. d: Die Weiterbildungen müssen einwandfrei organisiert und durchgeführt werden. Unter anderem müssen die Örtlichkeiten der Personenzahl entsprechend ausgewählt werden oder wenn praktische Arbeiten vorgesehen sind, müssen die notwendigen Hilfsmittel und Ausrüstungen zur Verfügung stehen (z.B. eine Wasseraufbereitungsanlage, Handmessgeräte, persönliche Schutzausrüstungen etc.).
Bst. e: Die Weiterbildungsdaten müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Dies betrifft insbesondere die Aufbewahrung der Resultate der Lernkontrolle und die Namen und das Geburtsdatum der Teilnehmenden sowie die Inhalte der Weiterbildungen und das Abschlussdatum. Diese Elemente können bei Nachfragen zur Gültigkeit einer Fachbewilligung und allgemein im Rahmen der Aufsicht durch das BAG herangezogen werden.
Bst. f, Ziff. 1, 3 und 4: Die Weiterbildungsstellen haben die Pflicht, dem BAG jährlich Bericht zu erstatten. Mit der Erfassung der Teilnehmerzahlen soll abgeschätzt werden können, ob die Weiterbildungsangebote ausreichend sind und die zu erwartende Nachfrage angesichts der Anzahl Fachbewilligungsinhaber erfüllt werden kann. Die Resultate der Lernkontrolle sollen aufzeigen, ob die Themen der Weiterbildung von den Teilnehmern verstanden wurden. Sollten die Ergebnisse mangelnde Ergebnisse zeigen, können entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen müssen Personen, die die Gültigkeit ihrer Fachbewilligung durch den Besuch der Weiterbildung verlängern wollen, hinsichtlich der Organisation, der Durchführung und der Inhaltvermittlung schriftlich oder online befragen. Die Ergebnisse können zur Verbesserung der Qualität der Weiterbildung eingesetzt werden.
Bst. f, Ziff. 2: Die Weiterbildungseinrichtung meldet die Fachbewilligungsinhaberinnen und - inhaber, die ihre Weiterbildung abgeschlossen haben, dem BAG. So kann im Rahmen des Vollzugs geprüft werden, ob eine Person, die eine fachbewilligungspflichtige Tätigkeit ausführt, (weiterhin) die entsprechende Berechtigung besitzt. Im Gegensatz zur Fachprüfung muss diese Meldung nicht unterjährig erfolgen, da in den meisten Fällen den Behörden die Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber bekannt sind.
Die Weiterbildung steht gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c allen interessierten Personen offen (also auch Personen, die über keine Fachbewilligung verfügen). Damit die Meldung erfolgen kann, müssen deshalb Personen, die ihre Fachbewilligung verlängern wollen, dies bei der Anmeldung angeben. Dem Anmeldeformular muss die Fachbewilligung oder die einer Fachbewilligung gleichgestellte oder gleichwertige Qualifikation beigelegt werden.
4.5.5 Art. 16 Fachbewilligungsausschuss (keine materiellen Änderungen)
Der bereits bestehende Fachbewilligungsausschuss wird wie bisher weitergeführt. Die Zusammenarbeit soll aber intensiviert werden. Die Erstellung (und Aktualisierung) eines für alle Prüfungsstellen verbindlichen Aufgabenkatalogs soll erst nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses erfolgen. Die Ausarbeitung einer Wegleitung zum Prüfungsreglement soll ebenfalls dem Fachbewilligungsausschuss vorgelegt werden.
Der Fachbewilligungsausschuss besteht aus den interessierten Kreisen und setzt sich aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Wissenschaft und der Wirtschaft zusammen. Es empfiehlt sich, die Prüfungsstellen (und bedarfsweise die Weiterbildungsstellen) in geeigneter Weise einzubinden.
4.6 6. Abschnitt: Gebühren (analog in allen VFB)
4.6.1 Art. 17 (angepasste Bestimmung)
Neu sind in diesem Artikel die Gebühren für die Weiterbildungsangebote ebenfalls enthalten.