Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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weitere Sachverständige der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen sowie durch Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft und Wirtschaft ergänzt. Um die Anliegen von den Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, die betreffenden Stellen angemessen in den Fachbewilligungsausschuss einzubinden. Sollte eine Zusammenarbeit zwischen dem BAG und einem Fachbewilligungsausschuss nicht möglich sein, so hat das BAG die Möglichkeit, den Ausschuss aufzulösen und muss eine andere Institution als Fachbewilligungsausschuss einsetzen, die das BAG zum Vollzug der VFB berät und allenfalls delegierte Aufgaben übernehmen kann.
2.7 Aufhebung der Trägerschaft
In allen VFB hatte die jeweils zuständige Trägerschaft die Aufgabe, die Prüfungsstellen zu bezeichnen und zu beaufsichtigen, die Fachprüfungen zu koordinieren, eine Prüfungsstatistik zu führen und dem BAG jährlich Bericht zu erstatten. Das BAG hatte die Aufgabe, die Trägerschaft zu beaufsichtigen, wobei die Instrumente zur Wahrnehmung der Aufsicht nicht bezeichnet waren. Diese werden nun in die Verordnung aufgenommen. Mit der Aufhebung der Trägerschaft übernehmen das BAG und teilweise die Prüfungsstellen die bisherigen Aufgaben der Trägerschaft.
2.8 Kosten
Ziel der obligatorischen Weiterbildungspflicht ist, dass sich Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber auf dem aktuellen Stand des Wissens und der Technik halten. Mit der Durchsetzung der obligatorischen Weiterbildungen für alle Inhaberinnen und Inhaber von EDI Fachbewilligungen wird die Nachfrage nach Weiterbildungen ansteigen. Es fallen Kosten für die betroffenen Betriebe an.
2.8.1 Schätzung zur Anzahl von der Weiterbildungspflicht betroffenen Betriebe
Geschätzt sind rund 1000 Betriebe in den beiden Branchen Schädlingsbekämpfung und Betreiber von Gemeinschaftsbädern («öffentliche Bäder») von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen.
Rund 100 Betriebe betreiben Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter, wovon die Hälfte beim Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer (VSS) Mitglied ist. Rund 900 Betriebe führen ein Gemeinschaftsbad. Laut Bundesamt für Statistik (BFS) gibt es 2131 politische Gemeinden in der Schweiz, wovon grosszügig geschätzt 20% ein Hallen-, Frei- oder andere Bäder mit Badewasserdesinfektion betreiben könnten. Hinzu kommen bei insgesamt 4400 Hotelbetrieben in der Schweiz rund 500 Hotelbetriebe mit Gemeinschaftsbad hinzu. Insbesondere für die Hotelbranche ist anzunehmen, dass einige Betriebe in Gemeinden oder in Talschaften gemeinsam einen Fachbewilligungsinhaber beschäftigen, und die daher keine betriebsinterne Person mit Fachbewilligung benötigen. Dies senkt die Anzahl Fachbewilligungsinhaber bzw. die Anzahl weiterbildungspflichtiger Betriebe.
2.8.2 Kosten für die betroffenen Branchen
Die Kosten, die beide Branchen (Badbetreiber und Schädlingsbekämpfer) für die Wahrnehmung der Weiterbildungspflicht künftig aufwenden müssen, belaufen sich insgesamt auf etwa 200´000.- CHF pro Jahr. Die Kosten der anerkannten Weiterbildungsstellen zur Durchführung von Weiterbildungen werden durch Gebühren gedeckt, die die Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber aufwenden müssen.
Personen mit Fachbewilligung gemäss VFB-DB:
Vorgeschlagen wird, dass diese Personen einen Tag (8 Lektionen à 45 Minuten) Weiterbildung alle 5 Jahre absolvieren müssen. Pro Person ist mit ca. 400 CHF Kurskosten und 400 CHF Arbeitsausfall = 800 CHF --> 160 CHF/Jahr zu rechnen. Für die rund 900 betroffenen Badbetriebe fallen damit rund 150'000 CHF/Jahr Kosten an.