Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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Abs. 2, keine materiellen Änderungen: Gemäss der bisherigen Praxis kann eine eingeschränkte Fachbewilligung hinsichtlich der Verwendung einer bestimmten Kategorie von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Absatz 1 erworben werden.

Abs. 3, neue Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 VFB-DB.

5.3.2 Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung (neue Bestimmung)

Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 4 VFB-DB.

5.3.3 Art. 4 Anleitung (angepasste Bestimmung)

Abs. 1, angepasste Bestimmung: Es entspricht der bisherigen Praxis, dass die Anleitung sich auf «kleinräumige Bekämpfungen» beschränken soll. Befälle, die sich beispielsweise auf ein bestimmtes kleinräumiges Gebiet resp. eine bestimmte Fläche beschränken werden darunter verstanden. Schaben- oder Ameisenbekämpfungen in Privatwohnungen z.B. mit gelförmigen Bekämpfungsmitteln oder die Bekämpfung von Wespennestern mit Aerosolen können dazu gehören oder das Durchführen resp. das Kontrollieren von Monitoring zur Befallsermittlung. Grossräumige und komplexe Befälle, die z.B. grossflächige Sprühbekämpfung oder gar eine Vernebelung erfordern, sollen nur unter der Leitung von erfahrenen Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhabern durchgeführt werden. Sofern eine Anleitung möglich ist, muss diese vor Ort erfolgen.

Abs. 2, angepasste Bestimmung: Es wird im Vergleich zur bisherigen Bestimmung näher beschrieben, zu welchen Punkten eine Person mit Fachbewilligung eine angeleitete Person mindestens schulen muss. Die Instruktion umfasst die Vermittlung der Kenntnisse über:

a. Den sicheren und fachgerechten Umgang mit ausgewählten Mitteln zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung.

Dazu gehören die Kenntnisse zu den Gefahren im Umgang (= sichere Handhabung, Lagerung, Entsorgung…) und die fachgerechte d.h. eine dem Produkt entsprechende Ausbringung und Dosierung sowie der Befallssituation angepasste Handhabung.

b. Die zum Einsatz gebrachten Methoden zur Bekämpfung von bestimmten Schädlingen. Unter «zum Einsatz gebrachten Methoden» wird hier die kleinräumige Bekämpfung von Schädlingen verstanden, die für die Anleitung geeignet sind (siehe Erläuterungen weiter oben zu Art. 4 Abs. 1).

c. Die Massnahmen, die speziell dem Schutz der ausführenden Schädlingsbekämpferin bzw. des ausführenden Schädlingsbekämpfers und den indirekt betroffenen Drittpersonen, die sich im Umfeld einer Bekämpfungsaktion aufhalten, dienen. Ausserdem sollen Organismen, die nicht Ziel der Bekämpfung sind («Nichtzielorganismen») bestmöglich vor den Auswirkungen einer Bekämpfung geschützt werden. Wildtiere die nicht bekämpft werden oder auch Haustiere sollen so bestmöglich geschützt werden.

d. Die angeleitete Person soll Bekämpfungsmassnahmen in Abwesenheit des Fachbewilligungsinhabers bzw. der Fachbewilligungsinhaberin selbständig dokumentieren können. Dazu gehören u.a. Angaben zum Einsatzort, Zielorganismus, eingesetztem Mittel (Biozid) mit Menge und Zulassungsnummer als Biozid, sowie Massnahmen zum Schutz der Umgebung und von Personen.

Abs. 3, neue Bestimmung: Die Dokumentation durch den zuständigen Fachbewilligungsinhaber bzw. durch die zuständige Fachbewilligungsinhaberin soll für Personen, die für den Vollzug dieser Verordnung zuständig sind, nachvollziehbar sein. So soll beispielsweise festgehalten werden: Datum und Ort der Anleitung, die eingesetzten Mittel und deren Menge, die Zielorganismen/ den Zielorganismus und die Begründung zur gewählten Methodik hinsichtlich