Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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Erläuternder Bericht
1. Ausgangslage, Handlungsbedarf und Ziele
1.1 Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht
Mit dem Aktionsplan PSM wurde für die berufliche und gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Jahr 2017 die Konkretisierung und Umsetzung der Weiterbildungspflicht für die Fachbewilligungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln des UVEK gefordert. In der Folge wurde die ChemRRV revidiert und ein neuer Artikel 10 Absatz 2 ChemRRV geschaffen. Demgemäss kann das EDI die Einzelheiten der obligatorischen Weiterbildung für die Fachbewilligungen in seinem Zuständigkeitsbereich regeln.
Begründet wird eine solche Weiterbildungspflicht u.a. mit den rasanten Veränderungen der rechtlichen Vorgaben und der Zulassungssituation von Bioziden im Bereich der Rodentizide (Produktart 14 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung, VBP, RS 813.12, VBP) und Insektizide (Produktart 18 nach Anhang 10 VBP). Diese Vorgabe wird von den beteiligten Branchen mehrheitlich begrüsst.
1.1.1 Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber nach VFB-B
Die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln ist bereits nach aktuellem Recht auf fünf Jahre befristet (Art. 1 Abs. 3 VFB-B). Obligatorische Weiterbildungen werden bereits heute durchgeführt. Wie die Fachbewilligung erneuert werden konnte, war mit der bisherigen Formulierung aber offen. Mit der vorliegenden Revision wird nun mit Abschluss einer Weiterbildung die Gültigkeit jeweils um fünf Jahre verlängert. Entsprechend der bisherigen Praxis wird die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen.
1.1.2 Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber nach VFB-DB und VFB-S
Die Weiterbildungspflicht wird erstmals geregelt. Ohne Weiterbildungsnachweis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Fachbewilligungsausbildung erlischt die Gültigkeit der betreffenden Fachbewilligung und kann nicht mehr durch eine Weiterbildung verlängert werden. Mit Abschluss einer Weiterbildung wird die Gültigkeit jeweils um fünf Jahre verlängert. Die Weiterbildungspflicht ist damit gleich ausgestaltet, wie bei der VFB-B, mit einer Ausnahme: für den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung muss keine Prüfung bestanden werden. Es wird nur eine Lernerfolgskontrolle durchgeführt.
1.1.3 Weiterbildungspflicht auch bei gleichgestellten Qualifikationen
Personen, die über eine einer Fachbewilligung gleichgestellte Qualifikation verfügen sind zur Weiterbildung verpflichtet. Damit sind als gleichwertig geltende Bewilligungen, vom BAG anerkannte Ausbildungsabschlüsse sowie als gleichwertig geltende Berufserfahrung gemeint. Dabei können gleichgestellte Bewilligungen und die Nachweise zur Anerkennung einer gleichwertigen Berufserfahrung aus der Schweiz oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und/oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) stammen. Ausbildungsabschlüsse müssen demgegenüber nicht aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten stammen, um anerkannt werden zu können.
1.1.4 Weiterbildungspflicht auch für eingeschränkte Fachbewilligungen
Für die nach Artikel 2 Absatz 2 VFB-S oder VFB-B auf den Einsatz von bestimmten Biozidprodukten eingeschränkte Fachbewilligung (z.B. zum Einsatz von Insektiziden gegen Wespen oder gegen Tigermücken) besteht ebenfalls die Weiterbildungspflicht. Die Dauer dieser Weiterbildungen wird gegenüber den uneingeschränkten Fachbewilligungen verkürzt und die Inhalte auf die jeweilige eingeschränkte Fachbewilligung ausgerichtet.