Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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1. Konkretisierung der Weiterbildungspflicht

In der heute geltenden Fassung von Artikel 10 der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) wird eine allgemeine Weiterbildungspflicht für Fachbewilligungsinhaber und -inhaberinnen vorgegeben. Präzise Vorgaben, wie diese Pflicht zu erfüllen ist, bestehen bisher nicht.

Mit der Verabschiedung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel (PSM) des Bundesrats vom 6. September 2017 hat sich die Ausgangslage geändert: Ziel des Aktionsplans war und ist es, die Risiken, die sich aus der Anwendung von Pestiziden ergeben, zu halbieren. Zum Erreichen dieses Ziels wurden verschiedene Massnahmen formuliert, die u.a. zu Rechtsrevisionen der ChemRRV und der Fachbewilligungsverordnungen des UVEK zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führten.

Mit der revidierten Fassung der ChemRRV (AS 2022 788), die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, können die zuständigen Departemente bei Bedarf die Einzelheiten der obligatorischen Weiterbildungen regeln, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, Inhalts und Bedingungen sowie bezüglich der Anerkennung und Kontrolle der Weiterbildungseinrichtungen (Art. 10 Abs. 2 der revidierten ChemRRV). Die Gültigkeitsdauer einer Fachbewilligung des UVEK zur Anwendung von PSM wird auf 5 Jahre festgelegt und Personen, die diese Fachbewilligung verlängern möchten, müssen neu alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren (Art. 9 Abs. 2 ChemRRV). Die Weiterbildungspflicht für die drei Fachbewilligungen des EDI soll entsprechend konkretisiert werden.

2. Neugestaltung der Aufsicht über die Fachbewilligungen des EDI

Das BAG hat 2018/2019 eine Evaluation zum Nutzen, zur Organisation der Fachbewilligungsprüfungen und zur Einführung der Weiterbildungspflicht für die VFB-DB durchgeführt1. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Abstimmung zwischen den einzelnen Verbänden hinsichtlich der Anforderungen an die Fachbewilligungsprüfungen herausfordernd ist, was zu einem uneinheitlichen Vollzug geführt hat. Es wurde daher im Evaluationsbericht empfohlen, dass das BAG die Situation der Trägerschaft klären soll.

Um künftig einheitliche Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Fachbewilligungsprüfungen sicherzustellen, bedarf es einer Neugestaltung der Aufsicht über die Fachbewilligungsausbildung, resp. insbesondere über die Prüfung. Die Funktion der Trägerschaft übernimmt künftig das BAG. Gleichzeitig wird die Fachbewilligungsausbildung von einem Fachbewilligungsausschuss begleitet, der das BAG unter anderem zu Fragen der Ausbildung berät. Mit dem Einbezug der bereits bestehenden beiden Fachbewilligungsausschüsse soll sichergestellt werden, dass sowohl die Anliegen der Badbranche und der Branche der Schädlingsbekämpfer als auch des kantonalen Vollzugs und weiterer interessierter Kreise in die Ausbildung einfliessen können.

3. Haltung der betroffenen Kreise

Eine Konkretisierung der Weiterbildungsverpflichtung und die Einführung der neuen Aufsichtsstruktur begrüssten im Rahmen einer Vorkonsultation die Mehrheit der direkt beteiligten Verbände und Institutionen. Es wurden Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmer, kantonale Fachstellen, Kursanbieter (Prüfungsstellen) und weitere Fachpersonen befragt.

1 Siehe Evaluationsberichte Chemikaliensicherheit und Strahlenschutz: 2018–2019 Evaluation der Wirkung der Fachausbildung im Bereich der Badewasserdesinfektion