Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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Abs. 1: Für die Fachprüfung und die Weiterbildungen werden wie bei den Fachbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des UVEK (revidierte VFB-L, VFB-G, VFB-W, VFB-SB) Gebühren erhoben. Dabei ist das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Gebühren für die Fachprüfungen gilt Anhang 2 Ziffer 5. Demnach sollen damit die Kosten für die Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen gedeckt werden. Hinsichtlich der Gebühren für die Weiterbildung gilt neu Anhang 3 Ziffer 8. Die Gebühren für Weiterbildungen dienen dazu, den Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisation und Vorbereitung (z. B. Erstellung von Kursunterlagen und Präsentationen) sowie für die Durchführung der Weiterbildungen zu decken.
Abs. 3: Die Fachbewilligung wird neu erst ausgestellt oder verlängert, nachdem die Gebühr nach Absatz 1 bezahlt wurde. In der Vergangenheit gab es immer wieder Personen, die die Gebühren nicht oder nur nach mehreren Mahnungen bezahlt haben, was mit der vorliegenden Bestimmung verhindert werden soll.
4.7 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
4.7.1 Art. 18 Aufhebung eines anderen Erlasses (analog in allen VFB)
Es handelt sich vorliegend um eine Totalrevision. Die bisherige Verordnung ist daher aufzuheben.
4.7.2 Art. 19 Übergangsbestimmung (neue Bestimmung, analog in allen VFB)
Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen oder von anerkannten gleichwertigen Qualifikationen, die ihren Kenntnisnachweis vor Inkrafttreten der Vorlage erworben haben, müssen die Fachprüfung nicht erneut ablegen. Sie müssen aber bis zum 31. Dezember 2030 eine Weiterbildung bei einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung abgeschlossen haben, wenn sie die Gültigkeit ihrer Genehmigung verlängern wollen. Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen werden ab etwa Mitte 2026 Weiterbildungsangebote gemäss Anhang 3 anbieten. Damit soll verhindert werden, dass zu viele Personen erst kurz vor Ablauf der Gültigkeit ihres Kenntnisnachweises am 31. Dezember 2030 die Weiterbildung absolvieren. Die lange Übergangsfrist gibt den Inhaberinnen und Inhabern von Kenntnisnachweisen nach bisherigen Recht genügend Zeit, ihren Kenntnisnachweis zu verlängern. Es liegt in der Verantwortung der Personen mit anerkannten Kenntnisnachweisen rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2030 die Gültigkeit der Fachbewilligung nach Artikel 4 zu verlängern. Die Inhaberinnen und Inhaber werden mit verschiedenen Mitteln insbesondere über die Webseiten der beteiligten Institutionen auf die neuen Anforderungen aufmerksam gemacht.
4.7.3 Art. 20 Inkrafttreten (angepasste Bestimmung)
Die Vorlage soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Dies entspricht dem Datum des Inkrafttretens der revidierten ChemRRV.
4.8 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmungen)
Die meisten Formulierungen bleiben unverändert. Kleinere Anpassungen resp. Aktualisierungen wurden bei den folgenden Ziffern vorgenommen:
Ziffer 1.3: Toxizität von Desinfektionsmitteln
Neu wird die Chlorgasfreisetzung aus der unsachgemässen Handhabung oder Lagerung von Chemikalien in der Badewasserdesinfektion erwähnt. Die Desinfektion von Badewasser mit Chlorgas aus Druckgasflaschen, auf die sich die bisherige Formulierung bezog, wird heute nicht mehr praktiziert.
Ziffer 2.3: Sicherheitsdatenblätter