Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

6.7 6. Abschnitt: Gebühren (analog in allen VFB)

6.7.1 Art. 16 (angepasste Bestimmung)

Siehe Erläuterungen zu Artikel 17 VFB-DB

6.8 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Für die Erläuterungen zum 7. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 17 bis 19 VFB-B wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 18 bis 20 VFB-DB verwiesen.

6.9 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmung)

Nur die folgende Ziffer wurde angepasst: Ziffer 3.13: Notfallplan und Notfallmeldung.

Der Name wurde angepasst, statt Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum (STIZ) ist der heute aktuelle Name «Tox Info Suisse» aufgeführt.

6.10 Anhang 2: Reglement über die Fachprüfungen (analog VFB-S)

Für die Erläuterungen zu Anhang 2 wird auf die Ausführungen zu Anhang 2 VFB-S verwiesen.

6.11 Anhang 3: Reglement über die Weiterbildungen

Für die Erläuterungen zu Anhang 3 wird auf die Ausführungen zu Anhang 3 VFB-S verwiesen. In Abweichung dazu muss die Weiterbildung bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln gemäss Ziffer 5 mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Daher fällt auch der Passus zu Ziffer 6 Absatz 2 VFB-S bei der VFB-B weg. Gemäss Ziffer 7 sind zudem für die Weiterbildung, die zur Verwendung von Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a berechtigt,

16 Lektionen erforderlich.

6.12 Anhang 4: Gleichwertige Berufserfahrung für die beruflich-gewerbliche Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen (analog VFB-S)

Die Erläuterungen zu Anhang 4 VFB-B entsprechen den Ausführungen zu Anhang 4 VFB-DB und VFB-S.

7. Auswirkungen

7.1 Auswirkungen auf den Bund

Es sind keine zusätzlichen Ressourcen für die Bewältigung der veränderten Aufgaben des Bundes (BAG) notwendig und daher keine Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Die direkte Aufsicht des BAG über die Prüfungsstellen kann einen Mehraufwand bedeuten, da die Anzahl der Prüfungsstellen höher ist als die Anzahl der bisher zu beaufsichtigenden beiden Trägerschaften. Andererseits sollten die begleitenden Instrumente wie der Aufgabenkatalog für die Fachprüfung und noch zu erstellende Weisungen oder Wegleitungen den Aufwand zur Wahrnehmung der Aufsicht für das BAG senken.

7.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Einführung der obligatorischen Weiterbildungspflicht betrifft insbesondere Gemeinden, die Gemeinschaftsbäder betreiben. Es ist mit einem finanziellen und zeitlichen Mehraufwand für Gemeindeangestellte zu erwarten, die fachbewilligungspflichtige Tätigkeiten ausführen.