Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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in der entsprechenden Ausbildung die Inhalte nach Anhang 1 vermittelt werden und ausreichend sichergestellt wird, dass die entsprechenden Inhalte vom Absolventen verstanden wurden. Dem Gesuch müssen der Lehrplan, Unterlagen, die die Anforderungen an die Prüfungen dokumentieren/belegen sowie die Prüfungsinhalte beiliegen. Neu ist die Ergänzung in Absatz 2 und 5, dass der Entscheid des BAG über die Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses auf fünf Jahre befristet ist. Eine Institution, die eine vorhandene Anerkennung erneuern lassen will, muss ein neues Gesuch beim BAG einreichen. Dies ist u.a. darin begründet, dass schweizerische Kenntnisnachweise auf fünf Jahre befristet sind. Zudem können sich Lehrpläne und Prüfungsanforderungen nach dem Anerkennungsdatum verändern und das BAG hat keine Möglichkeit, die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen im Ausland zu prüfen.
Ausweise über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gelten als Fachbewilligung. Die Gültigkeit des Ausweises wird auf fünf Jahre seit Abschluss der betreffenden Ausbildung befristet und kann wie eine Fachbewilligung mit einer Weiterbildung verlängert werden.
4.4.3 Art. 10 Berufserfahrung (angepasste Bestimmung)
Die Bedingungen zur Anerkennung von Berufserfahrung bleiben gleich (Details in Anhang 4). Das BAG kann wie bisher die Berufserfahrung von Personen auf Gesuch hin anerkennen.
Für Personen mit anerkannter Berufserfahrung gelten aber neu die Vorgaben zur Befristung auf fünf Jahre und die Weiterbildungspflicht analog zu Fachbewilligungsinhaberinnen und Inhabern.
4.4.4 Art. 11 Verweigerung der Anerkennung (keine materiellen Änderungen)
Die Anerkennung der Berufserfahrung kann wie bisher durch das BAG verweigert werden, auch wenn die formellen Bedingungen zur Anerkennung erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
4.5 5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen (analog in allen VFB)
Der bisherige Artikel 8, der die Aufgaben der Trägerschaft aufgelistet hat, wird aus der Verordnung gestrichen (Begründung: siehe Einleitung zu den vorliegenden Erläuterungen). Das BAG übernimmt anstelle der Trägerschaft die Aufsicht über die Prüfungsstellen und stellt einheitliche Anforderungen hinsichtlich der Prüfung nach Anhang 1 sicher. Damit erhält das BAG mehr Verantwortung hinsichtlich der Fähigkeiten und Kenntnisse, die Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber besitzen sollen.
Die Aufgaben der Prüfungsstellen (Art. 14) und des Fachbewilligungssauschusses (Art. 16) bleiben im Wesentlichen unverändert. Der breit aufgestellte Fachbewilligungsausschuss soll aber stärker bei der Umsetzung der Fachbewilligungsanforderungen einbezogen werden.
Unter dem 5. Abschnitt werden zudem neu die Aufgaben und Befugnisse der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen geregelt (Art. 15).
4.5.1 Art. 12 BAG (angepasste Bestimmung)
Artikel 12 legt die Aufgaben und Befugnisse des BAG fest.
Bst. a: Institutionen oder Schulen, die Fachbewilligungsprüfungen (und entsprechende Vorbereitungskurse) anbieten wollen, sollen künftig vom BAG als Prüfungsstelle bezeichnet werden. Eine Institution die anerkannt werden will, muss belegen, dass sie die Vorgaben dieser Verordnung erfüllen kann. Insbesondere muss belegt werden, dass die Institution über geeignet ausgebildete Examinatorinnen und Examinatoren verfügt, die die Inhalte nach Anhang 1 vermitteln und prüfen können. Die bisherigen Prüfungsstellen behalten ihre Anerkennung als Prüfungsstelle.