Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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1. Bestandene Fachbewilligungsprüfung bei einer anerkannten Prüfungsstelle in der Schweiz;

2. Bewilligungen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten sofern diese im betreffenden EU- oder EFTA Mitgliedstaat zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigen, für die in der Schweiz eine Fachbewilligung verlangt wird;

3. vom BAG anerkannte Ausbildungsabschlüsse;

4. vom BAG anerkannte Berufserfahrung aus der Schweiz oder aus EU/EFTA Mitgliedstaaten.

Alle Kenntnisnachweise berechtigen zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit während fünf Jahren seit Ausstellungsdatum des entsprechenden Nachweises (Ziffern 1 bis 3) bzw. seit Ausübung der letzten Tätigkeit (Ziffer 4). Personen mit Kenntnisnachweisen nach bisherigem Recht haben ab Inkraftsetzung der VFB am 1. Januar 2026 fünf Jahre Zeit, ihre Fachbewilligung durch den Besuch einer anerkannten Weiterbildung zu verlängern. Mit Abschluss einer anerkannten Weiterbildung wird die Gültigkeit der Fachbewilligung oder des gleichgestellten oder als gleichwertig anerkannten Kenntnisnachweises jeweils um fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung verlängert.

Kenntnisnachweise, die auf die Anwendung von bestimmten Bioziden zur Schädlingsbekämpfung oder auf die Verwendung eines bestimmten Begasungsmittels gemäss Artikel 2 VFB-S und/oder VFB-B eingeschränkt sind, müssen durch den Besuch einer (zeitlich verkürzten und inhaltlich angepassten) Weiterbildung erneuert werden. Für die VFB-DB gibt es keine eingeschränkten Fachbewilligungen bzw. Kenntnisnachweise.

Bewilligungen von Personen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten sind einer VFB in der Schweiz gleichgestellt. Sofern eine Bewilligung im betreffenden Mitgliedstaat zur Verwendung von Bioziden im Sinne der VFB berechtigt, ist sie auch in der Schweiz anerkannt. Ausbildungsabschlüsse können wie bisher auf Gesuch hin vom BAG anerkannt werden, wenn sie die Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 der betreffenden Fachbewilligungsverordnung vermitteln.

Die vom BAG anerkannte Berufserfahrung zur Ausübung von fachbewilligungspflichtigen Tätigkeiten ist einer Fachbewilligung gleichgestellt. Die Vorgaben zur Anerkennung sind in allen VFB in Anhang 4 geregelt. Wie bisher muss ein Gesuch an das BAG gestellt werden, das schriftliche Nachweise zur beruflichen Tätigkeit aus der Schweiz oder aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat enthält.

2.2 Aufgaben der zuständigen Stellen

• Das BAG

anerkennt und beaufsichtigt die Weiterbildungseinrichtungen gemäss den Vorgaben der VFB und beaufsichtigt (anstelle der bisherigen Trägerschaften) die Prüfungsstellen. Es entscheidet über die Gleichwertigkeit von Kenntnisnachweisen. Zudem setzt es Fachbewilligungsausschüsse ein.

• Die Prüfungsstellen

führen wie bisher die Fachprüfungen durch, stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Prüfung aus und führen ein Verzeichnis der ausgestellten Fachbewilligungen. Sie melden die Personen, denen eine Fachbewilligung ausgestellt wurde, dem BAG und erstatten ihm jährlich Bericht. Weitere Pflichten der Prüfungsstellen im Zusammenhang mit der Organisation der Fachprüfungen sind im Reglement über die Fachprüfungen in Anhang 2 geregelt.