Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

5. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S; SR 814.812.32)

Die VFB-S schreibt eine Fachbewilligung für Personen vor, die beruflich oder gewerblich Rodentizide (Produktart 14 nach Anhang 10 VBP), Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18 nach Anhang 10 VBP) sowie Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern im Auftrag Dritter einsetzen.

5.1 Zusammenfassung der Abweichungen zur VFB-DB

Im Gegensatz zur VFB-DB, kann bei der VFB-S wie bisher eine auf die Verwendung von bestimmten Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkte Fachbewilligung erworben werden (Art. 2 Abs. 2). Folglich ist auch bei der Fachprüfung (Art. 5 Abs. 2) und bei gleichwertigen und gleichgestellten Qualifikationen (Art. 7 - 9) nur der Nachweis von entsprechend eingeschränkten Kenntnissen notwendig. Von der Weiterbildungspflicht sind auch die eingeschränkten Fachbewilligungen betroffen. Die Dauer dieser Weiterbildungen wird entsprechend den verlangten Kenntnissen im betreffenden Anwendungsbereich angepasst.

Für die VFB-S wird gegenüber der VFB-DB auch eine praktische Prüfung verbindlich gefordert (Anhang 2, Ziffer 6). Die Bewertung der Prüfung zum Erwerb der Fachbewilligung ist ebenfalls an die bisherige Praxis angepasst worden (Anhang 2 Ziffer 8). Sie bezieht sich auf die theoretische und die praktische Prüfung sowie auf Mindestanforderungen, die hinsichtlich der Hauptthemen gemäss Anhang 1 erfüllt werden müssen.

Die Anforderungen an die Anleitung durch den Fachbewilligungsinhaber werden auf den Regelungsgegenstand angepasst beschrieben.

5.2 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Analog der VFB-DB wird unter einem neuen Gliederungstitel «Geltungsbereich» ein eigener Artikel vorgesehen. Die Voraussetzungen zur Fachbewilligung und zur Anleitung werden neu im 2. Abschnitt aufgeführt. Eine Begriffsbestimmung ist vorliegend nicht erforderlich.

5.2.1 Art.1 (neue Bestimmung)

Es soll aus gesetzestechnischen Gründen ein neuer Artikel zum Geltungsbereich aufgenommen werden: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht als Begasungsmittel eingesetzt werden (Fachbewilligung, gleichgestellte Bewilligungen, Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und von Berufserfahrung, Weiterbildungspflicht, etc.)

5.3 2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung

5.3.1 Art. 2 Fachbewilligung (angepasste Bestimmung)

Abs. 1, keine materiellen Änderungen: Hinweis zum bereits bisher verwendeten Begriff «Im Auftrag Dritter»: Damit wird ausgesagt, dass nur Bekämpfungen von Schädlingen im Auftrag von Dritten, z.B. für Kunden, der Fachbewilligungspflicht unterliegen. Dies bedeutet beispielsweise, dass angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebs, die betriebsinterne Bekämpfungen durchführen, keine Fachbewilligung benötigen. Auch wenn diese geltende Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes möglicherweise nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag, wollte man damals im Sinne einer massvollen Verschärfung nicht für alle beruflichen und gewerblichen Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln eine Fachbewilligung einführen. Sonst hätte z.B. jedes Auslegen von giftigen Mäuseködern in einem Restaurant oder in einem Betrieb durch eine Angestellte oder einen Angestellten des jeweiligen Betriebs eine Fachbewilligung erfordert.