Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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der Bekämpfung. Zur Dokumentation kann beispielweise ein Testatheft oder ein Arbeitsrapport verwendet werden, das oder der durch den Fachbewilligungsinhaber bzw. die Fachbewilligungsinhaberin und die angeleitete Person signiert wird. Betriebsspezifische Arbeitsanweisungen, wie sie vom Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) verlangt werden, können ein weiteres Instrument zur Dokumentation der Anleitung sein. Analog zur VFB-DB können Checklisten und Unterlagen zum vermittelten Inhalt erstellt und der angeleiteten Person zur Verfügung gestellt werden.

5.4 3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

5.4.1 Art. 5 Fachprüfung (angepasste Bestimmung)

Abs. 1 und 3, keine materiellen Änderungen: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 VFB-DB.

Abs. 2, angepasste Bestimmung: Ist die Fachbewilligung hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 eingeschränkt, so sind die nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 ebenfalls entsprechend eingeschränkt.

Abs. 4, neue Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 3 VFB-DB.

5.4.2 Art. 6 Weiterbildung (neue Bestimmung)

Siehe Erläuterungen zu Artikel 7 VFB-DB

5.5 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen VFB)

5.5.1 Art. 7 bis 10 (keine materiellen Änderungen)

Siehe Erläuterungen zu Art. 8 bis 11 VFB-DB

5.5.2 Art.11 Eingeschränkte Anerkennung (keine materiellen Änderungen)

Wie bisher werden Kenntnisnachweise (d.h. Bewilligungen aus EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten, anerkannte Ausbildungsabschlüsse oder anerkannte Berufserfahrung aus der Schweiz EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten), die hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkt sind, entsprechend mit derselben Einschränkung anerkannt.

5.6 5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen (analog in allen VFB)

Für die Erläuterungen zum 5. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 12 bis 16 VFB-S wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 12 bis 16 VFB-DB verwiesen.

5.7 6. Abschnitt: Gebühren (analog in allen VFB)

5.7.1 Art. 17 (angepasste Bestimmung)

siehe Erläuterungen zu Art. 17 VFB-DB

5.8 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen (angepasste Bestimmung, analog in allen VFB)

Für die Erläuterungen zum 7. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 18 bis 20 VFB-S wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 18 bis 20 VFB-DB verwiesen.

5.9 Anhang 1: Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse (angepasste Bestimmungen)

Die folgenden Ziffern wurden angepasst:

Ziffer 1.3: Wirkungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln