Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 3, neue Bestimmung: Das EDI erstellt einen für alle Prüfungsstellen verbindlichen Aufgabenkatalog für die Prüfung. Damit kann sichergestellt werden, dass alle Prüfungsstellen die Fachprüfungen nach einheitlichen Vorgaben durchführen und mit erfolgreich bestandener Fachprüfung auch tatsächlich der gewünschte Kompetenznachweis erbracht wird. Damit die Prüfungsanforderungen den Vorstellungen der verschiedenen fachlich betroffenen Kreise und Interessengruppen soweit möglich entsprechen, hört das EDI bei der Ausarbeitung des Aufgabenkatalogs den Fachbewilligungsausschuss an.
4.3.2 Art. 7 Weiterbildung (neue Bestimmung, analog in allen VFB)
Bereits heute werden von Prüfungsstellen Weiterbildungen für Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber angeboten. Diese können als Weiterbildungen für die Verlängerung der Fachbewilligungen vom BAG anerkannt werden, sofern sie die Kriterien für die Anerkennung nach Absatz 3 und die Anforderungen an die Weiterbildung nach Anhang 3 erfüllen.
Abs. 1 und 2, neue Bestimmung: Die Verlängerung der Fachbewilligung alle fünf Jahre setzt das Besuchen von Weiterbildungen in einer vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtung voraus, die die Anforderungen an die Weiterbildung nach Anhang 3 erfüllt.
Abs 3, neue Bestimmung: Das BAG anerkennt nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses Weiterbildungseinrichtungen (Art. 12 Bst. b), wenn sie die Kriterien erfüllen, die in den Buchstaben a – d genannt sind. Institutionen aus dem Ausland und solche, die ein besonderes Interesse im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verkaufsförderung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser haben, werden nicht anerkannt. Zu betonen ist weiter, dass für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung geeignete Dozentinnen und Dozenten, welche die Inhalte nach Anhang 1 vermitteln können, sowie angemessene Unterrichtsstrukturen zur Verfügung stehen müssen.
4.4 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen VFB)
Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen werden in allen VFB gleich geregelt. Einer Fachbewilligung gleichgestellt sind Bewilligungen aus EU- und EFTA-Mitgliedstaaten. Vom BAG anerkannte Ausbildungsabschlüsse oder anerkannte Berufserfahrung gelten als einer Fachbewilligung gleichwertig.
4.4.1 Art. 8 Bewilligungen aus EU- und EFTA Mitgliedstaaten (angepasste Bestimmung)
Gemäss Artikel 8 Absatz 2 ChemRRV sind «Fachbewilligungen» aus EU- oder EFTA Mitgliedstaaten schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt. Dort wird jedoch die Bezeichnung «Fachbewilligung» nicht verwendet. Der Begriff soll daher auf Verordnungsebene präzisiert werden. Wer also eine Bewilligung aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat besitzt, die zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt, die in der Schweiz fachbewilligungspflichtig ist, kann diese Tätigkeit ohne weitere Prüfung durch das BAG auch in der Schweiz ausüben.
Eine Bewilligung nach Artikel 8 ist einer schweizerischen Fachbewilligung in allen Punkten gleichgestellt. Das heisst, dass sie wie eine Schweizer Fachbewilligung fünf Jahre ab Ausstellungsdatum zur betreffenden Tätigkeit in der Schweiz berechtigt. Der Inhaber einer solchen Bewilligung muss vor Ablauf dieser fünf Jahre in der Schweiz eine Weiterbildung absolvieren, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt, will er die Gültigkeit seiner Bewilligung für die Schweiz verlängern.
4.4.2 Art. 9 Ausbildungsabschlüsse (angepasste Bestimmung)
Ein Ausbildungsabschluss, der die Anforderungen an die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erfüllt, gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig. Das BAG entscheidet wie bisher über die Gleichwertigkeit eines Ausbildungsabschlusses auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution. Eine Gleichwertigkeit zu einer Fachbewilligung liegt dann vor, wenn