Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Personen mit Fachbewilligungen zur Schädlingsbekämpfung (VFB-S und VFB-B):

Die Kurskosten pro Tag sind abgeleitet von den bisherigen recht hohen Gebühren, die bei kleinen Teilnehmerzahlen erhoben werden müssen, um die Kurse wirtschaftlich führen zu können. Bei den zu erwartenden höheren Teilnehmerzahlen an den Weiterbildungskursen kann mit geringeren Kosten von etwa 400 CHF pro Weiterbildungstag ausgegangen werden. Die Weiterbildungsdauer wird je nach Fachbewilligung zwischen 0.5 und 4 Tagen angesetzt. Für 2.5 Tage durchschnittliche Weiterbildungsdauer fallen etwa 1000 CHF Kurskosten und 1000 CHF Arbeitsausfall an, was Ausgaben von etwa 2000 CHF alle 5 Jahre und somit von 400 CHF pro Jahr entspricht. Bei ca. 100 Betrieben benötigt die Branche demnach ca. 40’000 CHF pro Jahr.

Die oben genannten Zahlen sind im Dokument «Quick check» ebenfalls ausgewiesen und beschrieben. Die anfallenden Kosten für die beiden Branchen werden zusammengefasst als gering erachtet.

2.9 Umsetzungsfragen

Inhaberinnen und Inhaber von Fachbewilligungen des EDI werden wie bisher durch das Führen von Personenlisten erfasst. Die Prüfungsstellen führen eine Liste in ihrem Bereich und melden Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhaber periodisch dem BAG. Das gilt analog für die vom BAG anerkannten Weiterbildungsstellen. Sie melden dem BAG Personen, die ihre Fachbewilligung durch den Besuch einer Weiterbildung verlängert haben und stellen diesen Personen ebenfalls eine entsprechende Teilnahmebestätigung über den Abschluss der Weiterbildung aus. Diese Teilnahmebestätigungen dienen als Nachweis der Verlängerung der Fachbewilligung für die kantonalen Vollzugsstellen.

Mögliche Einführung eines zentralen Registers

Im Moment werden vom BAG Lösungen evaluiert, wie die Verwaltung der Fachbewilligungen über ein zentrales Register geschehen kann. Es kommen im Moment mehrere Lösungen in Frage, die aber frühestens ab 2027 umgesetzt werden können. Ein solches zentrales Register müsste im Rahmen eines allfälligen separaten Gesetzgebungsprojektes umgesetzt werden.

3. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der VFB Verordnungen

3.1 Einleitung: Darstellung von Verweisen

Viele Bestimmungen der Fachbewilligungsverordnungen (VFB) haben den gleichen Wortlaut. Dies wird mit dem Zusatz «analog in allen VFB» kenntlich gemacht.

• Erläuterungen zur VFB-DB:

Es werden alle Bestimmungen erläutert. Wurde ein Artikel inhaltlich nicht verändert so wird dies mit dem Zusatz «keine materiellen Änderungen» kenntlich gemacht.

Wurde ein bereits bestehender Artikel materiell angepasst wird beim Titel des Artikels durch den Zusatz «angepasste Bestimmung» darauf hingewiesen.

Wurde ein Artikel neu eingeführt wird dies im Titel des betreffenden Artikels durch den Zusatz «neue Bestimmung» kenntlich gemacht.

• Erläuterungen zur VFB-S:

Es wird bei gleichlautenden Bestimmungen auf die Erläuterungen zur VFB-DB verwiesen.