Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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Bst. b: In Absprache mit dem Fachbewilligungsausschuss anerkennt das BAG Weiterbildungseinrichtungen. Sie müssen die Kriterien für die Anerkennung nach Artikel 7 Absatz 3 erfüllen.

Bst. c: Neu werden neben den Prüfungsstellen auch anerkannte Weiterbildungseinrichtungen ins Verzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis wird im Internet publiziert.

Bst. d: Die bisherige allgemeine Aufsichtspflicht des BAG über die Trägerschaft wird durch die Aufsicht über die Prüfungs- und Weiterbildungsstellen nach Artikel 13 ersetzt.

Bst. e bis h, keine materiellen Änderungen: Wie bisher entscheidet das BAG auf Gesuch hin über die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und die Anerkennung von Berufserfahrung, führt eine Liste der vom kantonalen Vollzug verfügten Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV und legt bezüglich der Ausgestaltung des Fachbewilligungsausweises ein Muster fest.

Bst. i, neue Bestimmung: Ein Fachbewilligungsausschuss gemäss Artikel 16 muss eingesetzt werden. Das BAG bestimmt die Zusammensetzung.

4.5.2 Art. 13 Aufsicht (angepasste Bestimmung)

Artikel 13 definiert die Aufsichtskompetenzen, die dem BAG zugewiesen werden.

Abs. 1: Das BAG übt die Aufsicht über die Prüfungsstellen und die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen aus. Falls die Vorgaben zu den Fachprüfungen oder zu den Weiterbildungen nicht eingehalten werden, hat das BAG verschiedene Instrumente zur Verfügung, um die Vorgaben bei den Prüfungsstellen und den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen korrigieren zu lassen und nötigenfalls durchzusetzen.

Bst. a: Bestehen begründete Zweifel, dass Prüfungsstellen die Fachprüfung nicht gemäss den vorgenannten Vorgaben durchführen, kann Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangt werden. Das BAG kann beispielsweise die Herausgabe von Prüfungsfragen oder der Prüfungsbewertung verlangen und kann somit feststellen, ob die Prüfungsfragen klar und eindeutig lösbar formuliert sind, der Lösungsschlüssel für die Fachprüfung richtige und falsche Antworten korrekt ausweist und die Bewertung durch die Expertinnen und Experten nachvollziehbar ist und den Vorgaben nach Anhang 2 entspricht.

Dasselbe gilt für die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen. Bestehen beispielsweise Hinweise, dass die geforderten Inhalte fachlich unkorrekt vermittelt werden oder werden die Inhalte falsch gewichtet, kann das BAG von Weiterbildungsstellen Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen.

Bst. b: Werden vom BAG Mängel bei der Prüfung oder bei der Durchführung von Weiterbildungen festgestellt, so kann das BAG verbindliche Weisungen erlassen. Eine Weisung kann beispielsweise beinhalten, dass Prüfungsfragen überarbeitet werden müssen oder die Darstellung eines Themas für die Weiterbildung fachlich korrigiert werden muss.

Abs. 2 Bst. a und b: Werden festgestellte Mängel nicht korrigiert und werden die spezifischen Weisungen, die auf Grund der festgestellten Mängel vom BAG erlassen wurden, nicht befolgt, kann das BAG gemäss Absatz 2 einer Prüfungsstelle die Anerkennung widerrufen (Bst. a). Im Rahmen einer weniger weitgehenden Massnahme könnte einer Prüfungsstelle nach entsprechender Androhung auch zuerst die Durchführung von Prüfungen untersagt bzw. die Durchführung sistiert werden, bis allfällige (gravierende) Missstände behoben sind. Weiterbildungseinrichtungen kann die Durchführung einer Weiterbildung grundsätzlich nicht untersagt werden. Hier besteht lediglich die Möglichkeit, die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung zu widerrufen, wenn sie beispielsweise die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 nicht mehr erfüllt (Bst. b). Vor dem Treffen einer Massnahme nach Absatz 2 erfolgt in der Regel zuerst 19/36