Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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eine schriftliche Mahnung. Darin wird auf die nicht beachteten Vorschriften oder Pflichten hingewiesen und – mit dem Hinweis auf die zu erwartenden Folgen – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (rechtliches Gehör).
4.5.3 Art. 14 Prüfungsstellen (angepasste Bestimmung)
Bst. a bis e, angepasste Bestimmungen: Die Prüfungsstellen führen wie bisher die Fachprüfungen nach Anhang 2 (Reglement über die Fachprüfungen) und inhaltlich gemäss Anhang 1 (erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse) durch, bestimmen Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, stellen die Fachbewilligungen aus, melden diese dem BAG und führen ein entsprechendes nicht öffentliches Verzeichnis. Mit dem neuen Zusatz in Buchstabe a, wonach die Prüfungsstellen die Prüfungen bei Bedarf in allen Amtssprachen anbieten sollen, wird sichergestellt, dass in der Schweiz für alle Sprachen ein angemessenes Prüfungsangebot zur Verfügung steht. Ein solcher Bedarf kann sich insbesondere dann ergeben, wenn in einer Sprachregion innert angemessener Zeit keine Prüfungen angeboten werden. Das BAG kann eine Prüfungsstelle aus einer anderen Sprachregion nötigenfalls dazu verpflichten, diesen Bedarf zu erfüllen, indem eine ohnehin vorgesehene Prüfung zusätzlich in der Sprache der Region ohne Prüfungsangebot durchgeführt wird (Anh. 2 Ziff. 2 Abs. 2).
Bst. f, neue Bestimmung: Unterlagen im Zusammenhang mit Fachprüfungen müssen während zwei Jahren aufbewahrt werden. Sie können bei Beschwerden gegen eine Prüfungsbewertung als Beweismittel eingesetzt oder beim Verlust von Daten nachgefordert werden.
Wenn sich zudem aus der jährlichen Berichterstattung oder aufgrund von Hinweisen Fragen ergeben und Dokumente nachgefordert werden müssen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a), sind die geforderten Unterlagen bei den Prüfungsstellen noch verfügbar. Aus Gründen der Datensparsamkeit sollen die Prüfungsstellen Unterlagen der Fachprüfung vernichten, sobald diese nicht mehr benötigt werden (z.B. aufgrund des Ablaufs der Befristung von Fachbewilligungen nach fünf Jahren).
Bst. g, neue Bestimmung: Bereits bisher wurde in der Praxis eine Berichterstattung an das BAG über die Prüfungen und/oder zu besonderen Beobachtungen von der Trägerschaft verlangt. Diese Aufgabe der Berichterstattung wird künftig an die Prüfungsstellen übertragen. Der Bericht soll helfen zu erkennen, ob die Anforderungen an die Prüfungen angemessen sind und ob bestimmte fachspezifische Themen ungenügend beherrscht oder Fragestellungen ungenügend klar formuliert und daher falsch beantwortet werden.
4.5.4 Art. 15 Weiterbildungseinrichtungen (neue Bestimmung)
Bst. a: Weiterbildungseinrichtungen werden vom BAG gemäss den Kriterien in Artikel 7 Absatz 3 anerkannt. Sie müssen sich beim BAG melden, wenn sich wesentliche Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsbedingungen ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn Dozentinnen oder Dozenten ausfallen oder die Institution sich auf den Verkauf von Bioziden spezialisiert und damit die Gefahr besteht, dass der Unterricht zu Werbezwecken missbraucht wird oder wenn bestimmte Personen oder Personengruppen unbegründet von den Weiterbildungen ausgeschlossen werden.
Bst. b: Die Weiterbildungseinrichtungen führen Weiterbildungen zu den Themen in Anhang 1 durch. Die Inhalte der Weiterbildungen können also von den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen aus Anhang 1 ausgewählt werden. Es ist dabei vorgesehen, dass die Auswahl der Themen aus Anhang 1 im Fachbewilligungsausschuss diskutiert und nach den Bedürfnissen in der Praxis ausgewählt werden.
Bst. c: Die Weiterbildungseinrichtungen müssen dafür sorgen, dass ihr Weiterbildungsprogramm den jeweils geltenden Anforderungen entspricht. Sie müssen auf Ihren Webseiten die Weiterbildungen gemäss den Vorgaben in Anhang 3 Ziffer 2 ausschreiben.