Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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Abs. 1: Ausgenommen vom Erfordernis einer Fachbewilligung ist die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Wirkstoffen und Verfahren zur Badewasserdesinfektion unter Anleitung einer Person mit Fachbewilligung. Die Fachbewilligungsinhaberin oder der Fachbewilligungsinhaber muss sich über die Gegebenheiten vor Ort ins Bild setzen und die Anwenderin oder den Anwender persönlich beaufsichtigen. Sie muss während der Desinfektion von Badewasser durch eine angeleitete Person vor Ort anwesend sein.

Abs. 2, angepasste Bestimmung: In welcher Form die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung die Anwendung überwacht, liegt weitgehend in ihrem/seinem Ermessen. Es wird im Vergleich zur bisherigen Bestimmung aber näher beschrieben, zu welchen Punkten eine Person mit Fachbewilligung eine angeleitete Person mindestens instruieren muss. Die Instruktion umfasst die Vermittlung der Kenntnisse über:

• die sichere Verwendung und fachgerechten Handhabung von Mitteln zur Desinfektion von Badewasser. Einerseits sollen diese Mittel sicher d.h. ohne negative Beeinträchtigung von Menschen und Umwelt und andererseits auch fachgerecht d.h. gemäss den Vorgaben des Produkteherstellers verwendet werden. Unter «Mittel zur Desinfektion» werden dabei sowohl Wirkstoffe und Verfahren gemäss TBDV Art. 10 als auch die zur Desinfektion möglicherweise notwendigen Zusatzstoffe, wie pH Regulierer, Flockungsmittel oder Mittel zur Korrektur der Wasserhärte, verstanden.

• die Parameter, die gemäss TBDV im Badewasser einzuhalten sind, und dazu, wie in der Praxis korrekte Handmessungen z.B. von freiem oder gebundenem Chlor oder des pH-Werts durchgeführt und mit den Werten der automatischen Aufbereitungsanlage verglichen und schriftlich dokumentiert werden müssen.

• das Vorgehen bei Abweichungen von den Spezifikationen d.h. wie bei nicht eingehaltenen Parametern gemäss TBDV vorgegangen werden muss, und wer in solchen Situationen beigezogen werden kann (z.B. Anlagenbauer oder kantonale Vollzugsbehörden).

Abs. 3, neue Bestimmung: Es soll eine für den kantonalen Vollzug nachvollziehbare, schriftliche Dokumentation der Anleitung erstellt werden. Zur Dokumentation gehören beispielsweise Checklisten und/oder Unterlagen die aufzeigen, welche Themen nach Absatz 2 Buchstabe a oder andere Themen (z.B. gemäss Anhang 1 VFB-DB) wann (an welchem Datum) und in welcher Zeitspanne (Stunden) an wen (welche Personen) weitergegeben wurden. Betriebsspezifische Arbeitsanweisungen, wie sie vom Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und vom Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) verlangt werden, können ein weiteres Instrument zur Dokumentation der Anleitung sein. Die genannten Checklisten, Unterlagen zum vermittelten Inhalt und Arbeitsanweisungen sind der angeleiteten Person zur Verfügung zu stellen, damit sie jederzeit (z.B. bei kurzfristiger Abwesenheit des anleitenden Fachbewilligungsinhabenden) darauf zurückgreifen kann.

4.3 3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung

Da es bislang nur die Fachprüfung ohne eine Regelung zur Weiterbildungspflicht gab, muss der Titel dieses Abschnitts mit dem Begriff «Weiterbildung» ergänzt werden.

4.3.1 Art. 6 Fachprüfung (angepasste Bestimmung)

Abs. 1 und 2, keine materiellen Änderungen: Der erfolgreiche Abschluss einer Fachprüfung ist wie bisher Voraussetzung für das Erlangen einer Fachbewilligung. In Anhang 1 sind die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt, welche die Kandidatinnen und Kandidaten besitzen müssen, um die Fachprüfung zu bestehen. Diese Lernziele gelten auch als Richtgrösse im Rahmen des Gleichwertigkeitsnachweises nach dem 4. Abschnitt (Art. 9 und 10). Die Fachprüfung wird wie bisher im Reglement über die Fachprüfungen in Anhang 2 geregelt.