Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu werden die Rodentizide Alpha Chloralose und Cholecalciferol aufgeführt. Dies auf Grund der Diskussionen um die Antikoagulanzien (Nagerbekämpfungsmittel). Es ist zu erwarten, dass Antikoagulantien immer weniger (oder in ferner Zukunft vielleicht gar nicht mehr) gebraucht werden. Daher können Anwendungen mit Alpha-Chloralose und Cholecalciferol zunehmen und müssen daher geschult werden. Dies entspricht bereits der heutigen Praxis.
Ziffer 3.13: Notfallplan und Notfallmeldung.
Der Name wurde angepasst, statt Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum (STIZ) ist der heute aktuelle Name «Tox Info Suisse» aufgeführt.
5.10 Anhang 2: Reglement über die Fachprüfungen (angepasste Bestimmungen)
Anhang 2 VFB-S entspricht im Wesentlichen Anhang 2 VFB-DB, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben verwiesen wird. Abweichungen werden nachfolgend dargestellt.
Ziffer 6 Form und Dauer (keine materiellen Änderungen):
Abs. 1: Im Unterschied zur VFB-DB muss die Prüfung neben dem theoretischen auch einen praktischen Prüfungsteil enthalten.
Ziffer 8 Bewertung (angepasste Bestimmung)
Abs.1: Die erreichbare Maximalpunktzahl für den theoretischen und den praktischen Prüfungsteil muss durch die Expertinnen und Experten festgelegt werden. In Anlehnung an die bereits bisher bestehenden Praxis müssen zum Bestehen der Prüfung mindestens 70% der Maximalpunktzahl im theoretischen Prüfungsteil und 60% der Maximalpunktzahl im praktischen Prüfungsteil erreicht werden. Zusätzlich wurde das Kriterium eingeführt, dass für jedes der 5 Haupthemen nach Anhang 1 mindestens 30% der jeweils möglichen Maximalpunktzahl erreicht werden muss.
5.11 Anhang 3: Reglement über die Weiterbildungen
Anhang 3 VFB-S entspricht im Wesentlichen Anhang 3 VFB-DB, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen weiter oben verwiesen wird. Abweichungen werden nachfolgend dargestellt.
Ziffer 4 Inhalt
Für Weiterbildungen, die eine eingeschränkte Fachbewilligung betreffen, sind die Inhalte nach Anhang 1 entsprechend auszurichten.
Ziffer 7 Dauer
Abs. 1: Die Dauer der Weiterbildung zur Verlängerung der Fachbewilligung ist abhängig von der betroffenen Fachbewilligung. Für Weiterbildungen, die eine eingeschränkte Fachbewilligung betreffen, wird die Weiterbildungsdauer daher entsprechend eingeschränkt.
Abs.2: Für die Verlängerung der Fachbewilligung, die zur Verwendung aller Kategorien von Schädlingsbekämpfungsmittel nach Artikel 2 Absatz 1 berechtigt, ist die Weiterbildungsdauer auf 20 Lektionen à je 45 Minuten festgelegt. Dies entspricht dem bisherigen Angebot an Weiterbildungen. Pro Jahr wurde etwa ein halber Tag (4 – 5 Lektionen) an Weiterbildung angeboten, die von Fachbewilligungsinhaberinnen und -inhabern freiwillig besucht werden konnten.