Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 3, angepasste Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 2 VFB-DB.
6.3.2 Art. 3 Gültigkeitsdauer und Verlängerung (neue Bestimmung)
Abs. 1: Die Formulierung in Absatz 1 ist identisch zu den anderen VFB. Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach VFB-B gilt damit die Befristung neu auch für die Schädlingsbekämpfung mit Kohlendioxid (CO2), obwohl bei der Verwendung dieses Gases in Anlagen weniger Gefahren auftreten, als dies bei den anderen genannten Gasen der Fall ist. Damit Kohlendioxid wirksam eingesetzt werden kann, müssen die Anlagen richtig bedient und die Zeitdauer und einzuhaltenden Konzentrationen je nach Begasungsgut richtig eingeschätzt werden können.
Abs. 2 Bst. b: Im Unterschied zur VFB-DB und VFB-S muss die Weiterbildung mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Dies wird durch die Gefährlichkeit der Begasungsmittel beim Verwenden begründet.
Abs. 3: Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 4 VFB-DB verwiesen.
6.4 3. Abschnitt: Fachprüfung und Weiterbildung (analog in allen VFB)
6.4.1 Art. 4 Fachprüfung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1 und 3, keine materiellen Änderungen: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 VFB-DB.
Abs. 2: Ist die Fachbewilligung hinsichtlich der Verwendung eines Begasungsmittels oder mehreren Begasungsmitteln nach Artikel 2 Absatz 2 eingeschränkt, so sind die nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 entsprechend eingeschränkt. Die Möglichkeit zum Erwerb einer eingeschränkten Fachbewilligung bezieht sich auf bereits bestehende Prüfungsangebote. So ist bisher beispielweise ausgeschlossen, dass Personen, die nur Kohlendioxid (CO2) in Anlagen verwenden, verlangen können, eine Fachbewilligungsprüfung nur für diese Anwendung ablegen zu dürfen.
Abs. 4, neue Bestimmung: Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 6 Absatz 3 VFB-DB.
6.4.2 Art. 5 Weiterbildung (neue Bestimmung)
Siehe Erläuterungen zu Artikel 7 VFB-DB
6.5 4. Abschnitt: Gleichgestellte und gleichwertige Qualifikationen (analog in allen VFB)
6.5.1 Art. 6, 7 und 9:
Siehe Erläuterungen zu den Artikeln 8, 9 und 11 VFB-DB
6.5.2 Art. 8 Berufserfahrung (keine materiellen Änderungen)
Wie bisher ist die Anerkennung von Berufserfahrung durch das BAG nur bei der Verwendung von Kohlendioxid in Anlagen möglich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Artikel 10 VFB-DB verwiesen.
6.6 5. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen (analog in allen VFB)
Für die Erläuterungen zum 5. Abschnitt bzw. zu den Artikeln 11 bis 15 VFB-B wird auf die Ausführungen zu den Artikeln 12 bis 16 VFB-DB verwiesen.