Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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Ziffer 8 Gebühr
Die Gebühr für Weiterbildungen werden von den Weiterbildungseinrichtungen in Rechnung gestellt und dienen dazu, den Zeitaufwand und die Auslagen für die Konzipierung, Organisation und Vorbereitung (z. B. Erstellung von Kursunterlagen und Präsentationen) sowie für die Durchführung der Weiterbildungen zu decken. Als Auslagen gelten beispielsweise Kosten für beigezogene Dritte, notwendige Reise- und Transportkosten, oder die Kosten für das Bereitstellen der Kursunterlagen.
4.11 Anhang 4: Gleichwertige Berufserfahrung (angepasste Bestimmung)
Der Verweis auf die Richtlinie 74/556/EWG wurde gestrichen. Eine interne Überprüfung hat ergeben, dass die Richtlinie für den Regelungsbereich der VFB nicht anwendbar ist und selbst wenn, nicht durch Verweis, sondern durch Überführung ins Schweizer Recht umgesetzt werden müsste. Im Sinne der Beibehaltung der bisherigen Praxis wurde aber der Anhang 4 materiell nicht verändert.
Erklärung zum Begriff «in leitender Stellung»: Der Text stammt aus der RL 74/556/EWG. Der Begriff soll daher analog dieser Richtlinie und gemäss der bisherigen Praxis wie folgt definiert werden:
Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
a. als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b. als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c. in leitender Stellung beauftragt mit Handel und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.