Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
von anderen Gemeinschaftsbädern, welche nicht explizit erwähnt werden, eine Fachbewilligung zu verlangen. Dies soll den Vollzugsbehörden ein flexibles und rasches Handeln ermöglichen.
4.2 2. Abschnitt: Fachbewilligung und Anleitung
In diesem Abschnitt wird ausgeführt, für welche Tätigkeit eine Fachbewilligung benötigt wird. Der Geltungsbereich ist unverändert: Ausschliesslich die berufliche oder gewerbliche Anwendung von Wirkstoffen und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern verlangen eine Fachbewilligung. Mit «Wirkstoffe und Verfahren» sind die gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) in Verbindung mit Anhang 5a zulässigen Desinfektionsmittel gemeint. Duschen, Umkleideräume oder Seebäder ohne Becken mit Wasserdesinfektion sind nicht fachbewilligungspflichtig nach der VFB-DB. Wie bisher muss zum Erwerb einer Fachbewilligung zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern eine Fachprüfung absolviert werden (Art. 3 Abs. 2) und ist die Möglichkeit zur «Anleitung» (Art. 5) gegeben, wurde aber ausführlicher formuliert. Wie bei allen VFB ist die Fachbewilligung auf fünf Jahre befristet und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn eine Weiterbildung abgeschlossen wird (Art. 4 Abs. 1 und 2).
4.2.1 Art. 3: Fachbewilligung (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, keine materiellen Änderungen: Wer zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern Wirkstoffe und Verfahren beruflich oder gewerblich verwendet, braucht eine Fachbewilligung. Angepasst wurde lediglich die Bezeichnung Wirkstoffe und Verfahren [zur Desinfektion von Badewasser], die neu abschliessend in der TBDV definiert wird.
Abs. 2, keine materiellen Änderungen: Damit eine Fachbewilligung ausgestellt werden kann, muss wie bisher eine Fachprüfung bestanden werden.
4.2.2 Art. 4: Gültigkeitsdauer und Verlängerung (neue Bestimmung)
Abs. 1: Die Fachbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. D.h. fünf Jahre nach Bestehen der Fachprüfung verliert die Fachbewilligung die Gültigkeit, wenn sie nicht durch den Besuch einer Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 2 verlängert wird. Wenn keine Weiterbildung besucht wird, verliert die Fachbewilligung ihre Gültigkeit und die Prüfung zum Erwerb der Fachbewilligung muss neu abgelegt werden.
Abs. 2 und 3: Die Fachbewilligung wird jeweils um fünf Jahre seit Abschluss der Weiterbildung verlängert, wenn vor Ablauf der Fachbewilligung eine Weiterbildung nach Anhang 3 bei einer vom BAG anerkannten Weiterbildungseinrichtung abgeschlossen wurde. Nach Abschluss der Weiterbildung und Bezahlung der Gebühr (Art. 17 Abs. 3) stellen die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen den Teilnehmenden eine Teilnahmebestätigung aus. Diese gilt, zusammen mit der bis zum Abschluss der entsprechenden Weiterbildung gültigen Fachbewilligung, als Nachweis der Verlängerung derselben und muss mindestens folgende Angaben enthalten: Den Namen und das Geburtsdatum des Teilnehmenden sowie das Datum des Abschlusses der Weiterbildung. Damit ist auch die neue Gültigkeitsdauer der Fachbewilligung definiert.
4.2.3 Art. 5: Anleitung (angepasste Bestimmung)
Bereits in den bisherigen VFB-DB und VFB-S war die Möglichkeit der Anleitung von Personen ohne Fachbewilligung durch die Fachbewilligungsinhaberin bzw. -inhaber enthalten. Neu muss die Anleitung immer vor Ort erfolgen und es wird näher definiert, wie die Anleitung sichergestellt werden muss.