Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten

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Neben der Kenntnis des Aufbaus sollen auch Inhalte in Sicherheitsdatenblättern gefunden werden können.

Ziffer 3.3: Persönliche Schutzmassnahmen

Persönlichen Schutzmassnahmen müssen in der Praxis fachgerecht eingesetzt werden können. (Dies könnte z.B. in einer praktischen Weiterbildung geschult werden)

Ziffer 3.5: Gefährdung am Arbeitsplatz

Die Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht nur nennen, sondern die wichtigsten auch erkennen können. Beispiele: Unsachgemässe Lagerung von (inkompatiblen) chemischen Stoffen oder Zubereitungen, ungenügende oder fehlende Lüftung an Arbeitsplätzen, mangelnde Hygiene oder Sauberkeit am Arbeitsplatz usw.

Ziffer 3.8: Notfallplan und Notfallmeldung

Der Name wurde angepasst, statt Schweizerisches toxikologisches Informationszentrum (STIZ) ist der heute aktuelle Name «Tox Info Suisse» aufgeführt.

Ziffer 4.5: Lagerung

Die Lagerung von Desinfektionsmitteln soll auch in der Praxis beherrscht werden.

4.9 Anhang 2: Reglement über die Fachprüfung (angepasste Bestimmung)

Die Organisation der Prüfungen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Prüfungsstellen werden durch das vorliegende Prüfungsreglement geregelt. Die wichtigen Bestimmungen sind so für die Betroffenen aus einem einzigen Dokument ersichtlich.

Ziffern 6, 7, 9 bis 11, keine materiellen Änderungen:

Diese Ziffern wurden unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen zur bisherigen Regelung dargestellt.

Ziffer 1 Gegenstand, angepasste Bestimmung:

Nicht mehr die Trägerschaft, sondern die Prüfungsstellen übernehmen die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben.

Ziffer 2 Periodizität und Sprache, neue Bestimmung:

Abs. 1: An Stelle der bisherigen Trägerschaft müssen die einzelnen Prüfungsstellen dafür sorgen, dass die Prüfung in mindestens einer Amtssprache des Ortes, in dem die Prüfung stattfindet, durchgeführt wird. Diese Bestimmung hat zum Ziel sicherzustellen, dass in allen Amtssprachen in angemessener Regelmässigkeit Prüfungen durchgeführt werden.

Abs. 2: Ein entsprechender Bedarf könnte sich etwa im Kanton Tessin ergeben, wo aufgrund geringer Teilnehmerzahlen die Prüfung nicht kostendeckend durchgeführt werden kann oder in zweisprachigen Kantonen, welche nur über eine Prüfungsstelle verfügen. Diesfalls muss es möglich sein, dass eine Prüfungsstelle, welche ohnehin eine Prüfung durchführt, verpflichtet werden kann, die Prüfung in einer weiteren Amtssprache durchzuführen.

Ziffer 3 Ausschreibung, angepasste Bestimmung: