Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
6. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B; SR 814.812.33)
Die VFB-B schreibt eine Fachbewilligung für alle Personen vor, die bestimmte in Artikel 2 aufgeführte Begasungsmittel als Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen.
6.1 Zusammenfassung
Unsachgemässer Umgang mit Begasungsmitteln zur Schädlingsbekämpfung nach Artikel 2 ist mit hohen gesundheitlichen oder sogar tödlichen Risiken verbunden; besondere Fachkenntnisse sind deshalb unabdingbar für die sichere Verwendung dieser Mittel. In der Praxis sind es wenige Gase, die für die Schädlingsbekämpfung verwendet werden und als Biozidprodukte oder Vorratsschutzmittel zugelassen sind. Heute ist dies vor allem Phosphorwasserstoff (PH3), welcher vor allem zur Begasung von unverarbeiteten Lebensmitteln z.B. in Mühlen eingesetzt wird. Sulfuryldifluorid (SO2F2) könnte in der Praxis z.B. zum Einsatz in (denkmalgeschützten) Wohnhäusern an Bedeutung gewinnen, da dieses Begasungsmittel hinsichtlich Materialschäden weniger problematisch ist als Phosphorwasserstoff. Kohlendioxid in Anlagen wird ebenfalls beim Vorratsschutz und auch im Kulturgutschutz zur Begasung beispielsweise von Kunstobjekten oder Textilien eingesetzt. Der Einsatz von Hydrogencyanid (Blausäure) und Ethylenoxid hatte bisher in der Praxis keine Bedeutung und die Anwendung war bisher nicht Gegenstand der Fachbewilligungsausbildung.
Die VFB-B lehnt sich inhaltlich stark an die VFB-S an. Wie bisher ist auf Grund der Gefährlichkeit der Anwendung der Begasungsmittel jedoch keine Anleitung möglich. Im Gegensatz zu den Fachbewilligungen nach VFB-DB oder VFB-S muss jede oder jeder, die oder der Begasungsmittel zur Schädlingsbekämpfung verwendet, eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung besitzen. Aus dem gleichen Grund, d.h. wegen des hohen Gefahrenpotentials bei der Anwendung, wird für die Verlängerung der Fachbewilligung auch eine Prüfung zum Abschluss der Weiterbildung gefordert (Art. 3).
Wie bisher wird die Gültigkeit der Fachbewilligung auf fünf Jahre befristet (Art. 3 Abs. 1). Für Kohlendioxid (CO2) wird diese Befristung neu eingeführt.
6.2 1. Abschnitt: Geltungsbereich
Analog VFB-S wird unter einem neuen Gliederungstitel «Geltungsbereich» ein eigener Artikel vorgesehen. Die Voraussetzungen zur Fachbewilligung werden neu im 2. Abschnitt aufgeführt.
6.2.1 Art.1 (neue Bestimmung)
Es soll aus gesetzestechnischen Gründen ein neuer Artikel zum Geltungsbereich aufgenommen werden: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Nutzung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die als Begasungsmittel eingesetzt werden (Fachbewilligung, gleichgestellte Bewilligungen, Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und von Berufserfahrung, Weiterbildungspflicht, etc.).
6.3 2. Abschnitt: Fachbewilligung
6.3.1 Art. 2 Fachbewilligungen (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, keine materiellen Änderungen: Die Reihenfolge der aufgeführten Begasungsmittel wurde gemäss der Relevanz in der Praxis angepasst.
Abs. 2, keine materiellen Änderungen: Wie bisher kann eine auf die Verwendung mehrerer Begasungsmittel oder auf ein bestimmtes Begasungsmittel eingeschränkte Fachbewilligung erworben werden.