Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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• Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen
führen Weiterbildungen durch, melden dem BAG Personen, die die Gültigkeitsdauer ihres Kenntnisnachweises durch den Besuch einer Weiterbildung verlängert haben, und stellen diesen Personen eine Teilnahmebestätigung nach Abschluss der Weiterbildung aus. Die Pflichten der Weiterbildungsstellen u.a. hinsichtlich der öffentlichen Ausschreibung der Weiterbildungsangebote, der Inhalte und Organisation der Weiterbildung sind im Reglement über die Weiterbildungen in Anhang 3 der VFB geregelt.
2.3 Inhalte der Weiterbildungen
Die Inhalte richten sich nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die in den jeweiligen VFB in Anhang 1 gelistet sind. Bezieht sich eine Weiterbildung auf eine eingeschränkte Fachbewilligung, so muss auch der Inhalt entsprechend ausgerichtet sein.
2.4 Qualitätssicherung
2.4.1 Qualitätssicherung bei Weiterbildungen
Zur Qualitätssicherung von Weiterbildungen müssen die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen eine Zufriedenheitsumfrage bei Personen durchführen, die ihren Kenntnisnachweis verlängern wollen. Sie führen ausserdem eine Lernerfolgskontrolle durch oder führen im Falle der Verlängerung der Fachbewilligung nach VFB-B gemäss der bereits bestehenden Praxis eine Prüfung durch. Die Weiterbildungsinstitutionen erstatten dem BAG Bericht über die Resultate der Zufriedenheitsumfrage und der Lernerfolgskontrolle oder der Prüfung. Damit kann beurteilt werden, ob die Inhalte der Weiterbildung von den Teilnehmenden verstanden wurden.
2.4.2 Qualitätssicherung für Fachbewilligungsprüfungen
Das EDI erarbeitet nach Anhörung des Fachbewilligungsausschusses einen für alle Prüfungsstellen der jeweiligen Fachbewilligung verbindlichen Aufgabenkatalog für die Prüfung, der im Falle der VFB-DB sowohl theoretische als auch praktische Fragestellungen gemäss den Vorgaben nach Anhang 1 VFB-DB umfassen kann. Im Falle der VFB-S und VFB-B ist eine theoretische und eine praktische Prüfung zwingend.
Die grundlegenden Prüfungsvorgaben werden in den Reglementen gemäss Anhang 2 VFB geregelt. Das BAG sieht zudem vor, eine Wegleitung zum Reglement über die Fachprüfung nach Anhang 2 pro Fachbewilligung zu erstellen, welche weitere Details zur Prüfungsdurchführung und die Gewichtung der Themenbereiche nach Anhang 1 aufführt und damit eine einheitliche und rechtsgleiche Umsetzung der Prüfungsvorgaben gewährleistet.
2.5 Neue Aufsichtsinstrumente des BAG
Die neu definierten Aufsichtsinstrumente des BAG sind in allen VFB gleich vorgegeben. Erfüllt eine Prüfungsstelle oder eine Weiterbildungseinrichtung die Vorgaben nicht, so hat das BAG u.a. die Möglichkeit, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen zu verlangen, verbindliche Weisungen zu erlassen und die Anerkennung als Prüfungsstelle, resp. Weiterbildungseinrichtung zu widerrufen.
2.6 Zusammenarbeit zwischen dem BAG und den Fachbewilligungsausschüssen
Das BAG hat bereits heute für die Schädlingsbekämpfung nach VFB-S und VFB-B und für die Fachbewilligung Badewasserdesinfektion nach VFB-DB jeweils einen Fachbewilligungsausschuss eingesetzt. Diesen soll eine zentrale Funktion zukommen. Weisungen des BAG sollen, wenn möglich in Abstimmung mit dem Fachbewilligungsausschuss erarbeitet werden und das EDI erstellt den Aufgabenkatalog nach Anhörung desselben. Die bestehenden beiden Fachbewilligungsausschüsse werden in diesem Sinn weitergeführt und gegebenenfalls durch