Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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• Erläuterungen zur VFB-B
Es wird bei gleichlautenden Bestimmungen entweder auf die Erläuterungen zur VFB-DB oder auf die Erläuterungen zur VFB-S verweisen.
4. Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB; SR 814.812.31)
4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Vorlage sieht unter einem neuen Gliederungstitel «Allgemeine Bestimmungen» einen eigenen Artikel zum Geltungsbereich vor, zusammen mit dem bereits bisher vorgesehenen Artikel zur Begriffsbestimmung. Die Voraussetzungen zur Fachbewilligung und zur Anleitung werden neu im 2. Abschnitt aufgeführt.
4.1.1 Art.1: Geltungsbereich (neue Bestimmung)
Es soll aus gesetzestechnischen Gründen ein neuer Artikel zum Geltungsbereich aufgenommen werden: Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Berechtigung zur beruflichen oder gewerblichen Desinfektion von Badewasser (Fachbewilligung, gleichgestellte Bewilligungen, Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und von Berufserfahrung, Weiterbildungspflicht, etc.).
4.1.2 Art. 2: Gemeinschaftsbäder (angepasste Bestimmung)
Abs. 1, gestrichen: Die Verfahren und Mittel im Sinne dieser Verordnung werden gestrichen, da sie in Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11) aufgeführt sind.
Abs. 2, angepasst: Der Begriff «Gemeinschaftsbad», welcher bisher in Artikel 1a Absatz 2 beschrieben war, wird anders definiert: Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von einem unbegrenzten oder regelmässig wechselnden Personenkreis benutzt werden können.
Zwei Ergänzungen sollen den Begriff des «Gemeinschaftsbades» näher definieren und ihn von der privaten Nutzung abgrenzen:
1. Nutzung durch einen unbegrenzten Personenkreis: Es gibt keine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis. Jede oder jeder hat Zugang zum Bad. Es handelt sich also weder um ein Bad in einem Privathaus, dass durch eine einzelne Familie genutzt wird, noch geht es um eine Überbauung, deren Wohnungen von Eigentümern bewohnt ist und nicht beruflich oder gewerblich kurzeitig im Rahmen von Ferienaufenthalten vermietet werden. Auch gibt es keine Bedingung einer Mitgliedschaft, wie es beispielsweise bei Mitgliedervereinen oder Clubs oftmals gefordert ist.
2. Nutzung durch einen regelmässig wechselnden Personenkreis: Der Personenkreis, der das Bad benutzen darf, wechselt regelmässig. Bei einer Feriensiedlung, deren Wohnungen oder Miethäuser beispielsweise regelmässig an neue Gäste vermietet werden, wechselt der Personenkreis regelmässig und es gilt die Fachbewilligungspflicht für den Badbetreiber.
Die Liste mit den Beispielen für Gemeinschaftsbäder mit künstlichen Becken (bisher in Artikel 1a Absatz 2 aufgeführt) wird unverändert übernommen. Gemäss der Aufzählung in den Buchstaben a-h gelten somit als Gemeinschaftsbäder: Hallenbäder, Freibäder, Schul-/Lernschwimmbäder, Therapiebäder, Hotelbäder, Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen, Schwimmbecken in Ferienanlagen und öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion. Der Verordnungswortlaut lässt es aber offen, auch für die Desinfektion