Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/77: Totalrevision der EDI-Verordnungen über Fachbewilligungen im Bereich Chemikalien · 36 Seiten
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Die Prüfungsstelle (anstelle der Trägerschaft) gibt den Zeitpunkt von Prüfungen bekannt. Neu sollen bei der Ausschreibung auch die Anmeldefrist, die erlaubten Hilfsmittel und die Gebühren angegeben werden.
Ziffer 4 Anmeldung, angepasste Bestimmung:
Abs. 2: Zusammen mit der Mitteilung, ob die Prüfung durchgeführt wird, wird neu den Kandidatinnen und Kandidaten die Zahlungsfrist zur Begleichung der Prüfungsgebühr mitgeteilt und sie werden auf das vorliegende Reglement aufmerksam gemacht.
Ziffer 5 Gebühr, angepasste Bestimmung:
Siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 17 Absatz 1.
Ziffer 8 Bewertung, angepasste Bestimmung:
Abs. 1: Bisher galt eine Prüfung als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von 4.0 erreicht wurde. Mit der neuen Vorgabe, dass mindestens 70% der maximalen Punktzahl zum Bestehen der Prüfung erreicht werden müssen, wird die Erstellung einer Notenskala unnötig. Es gibt eine klar bestimmte Punktzahl, die zum Bestehen der Prüfung gefordert ist.
Abs. 3: Neu aufgeführt ist, dass eine nicht bestandene Prüfung maximal zweimal wiederholt werden kann.
4.10 Anhang 3: Reglement über die Weiterbildungen (neue Bestimmung, analog in allen VFB)
Das vorliegende neue Reglement entspricht der Umsetzung von Artikel 10 ChemRRV, die am 1. Januar 2026 Inkrafttreten wird und basiert auf den revidierten Fachbewilligungsverordnungen des UVEK hinsichtlich der Einführung der Weiterbildungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in bestimmten Bereichen.
Ziffer 1 Gegenstand
Das Reglement regelt den Inhalt und die Organisation der Weiterbildungen für die Verlängerung von Fachbewilligungen (Art. 4. Abs. 2). Die entsprechende Weiterbildungspflicht gilt auch für die gleichgestellten oder gleichwertigen Qualifikationen nach Abschnitt 4.
Ziffer 2 Ausschreibung
Es werden die wesentlichen Punkte, die durch die anerkannten Weiterbildungsstellen online publiziert werden müssen, aufgelistet. Im Zusammenhang mit Buchstabe d (Unterrichtsform) ist anzugeben, ob es sich um ein theoretische und/oder praktische Weiterbildung handelt.
Bei der Anmeldung soll neben dem Namen und dem Geburtsdatum von den künftigen Teilnehmenden die Auskunft verlangt werden, ob sie mit der Weiterbildung ihre Fachbewilligung oder ihren anerkannten Kenntnisnachweis nach Abschnitt 4 verlängern wollen. Eine Kopie/Nachweis der entsprechenden Fachbewilligung, der gleichgestellten Bewilligung oder Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation ist bei der Anmeldung beizulegen/anzugeben (vgl. Erläuterungen zu Art. 15 Bst. f, Ziff. 2).
Ziffer 3 Durchführung
Nur anerkannte Weiterbildungseinrichtungen dürfen Weiterbildungen durchführen, die dem Verlängern der Gültigkeitsdauer einer Fachbewilligung dienen.
Ziffer 4 Inhalt