Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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2.2.2 Strafrecht
Die bei Mobbing und Cybermobbing typischen Einzelhandlungen können unter verschiedene Strafnormen des StGB fallen und entsprechend verfolgt und bestraft werden:
Straftaten gegen Leib und Leben
- Körperverletzung (Art. 122, 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB): Der
Täter / die Täterin schädigt eine Person (auf schwere oder leichte Weise) an Körper oder Gesundheit oder verübt eine Tätlichkeit, die keine solche Schädigung zur Folge hat.
Beispiele: A schlägt X mit der Faust; A zieht X an den Haaren.
- Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB): Der Täter / die Täterin stellt z. B. Fotos
oder Videos her, die eine grausame Gewalttätigkeit gegen eine Person eindringlich und in Verletzung der Menschenwürde darstellen, oder macht solche Fotos oder Videos anderen zugänglich.
Beispiel: A filmt, wie seine Kollegen X zusammenschlagen.
Straftaten gegen das Vermögen
- Erpressung (Art. 156 StGB): Der Täter / die Täterin veranlasst eine Person durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einer Vermögensdisposition, um sich oder jemand anderen unrechtmässig zu bereichern.
Beispiel: A droht, X zusammenzuschlagen, wenn sie ihm die neue Uhr nicht überlässt.
Straftaten gegen die Ehre
- Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Der Täter / die Täterin verdächtigt oder beschul-
digt jemanden bei einer dritten Person einer rufschädigenden Tatsache oder verbreitet eine solche weiter.
Beispiel: A behauptet gegenüber anderen, X sei so arm, dass sie ihre neue Uhr stehlen musste.
- Verleumdung (Art. 174 StGB): Der Täter / die Täterin verdächtigt oder beschul-
digt jemanden bei einer dritten Person einer unwahren rufschädigenden Tatsache. Die Strafdrohung ist höher, wenn der Täter / die Täterin planmässig darauf ausgegangen ist, den guten Ruf einer Person zu untergraben.
Beispiel: A schreibt anderen, X gehe «mit allen ins Bett» und sendet seinen Kollegen entsprechende manipulierte Bilder zu.
- Beschimpfung (Art. 177 StGB): Der Täter / die Täterin greift jemanden auf andere
Weise in seiner Ehre an – d. h. durch ein Werturteil oder durch eine Tatsachenbehauptung nur gegenüber der betroffenen Person.
Beispiel: A bezeichnet X unter 4 Augen als «Schlampe»; A spuckt X an.
Straftaten gegen den Geheim- oder Privatbereich
- Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater
StGB): Der Täter / die Täterin nimmt eine Tatsache aus dem Geheim- oder nicht jedermann zugänglichen Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung auf einen Bildträger auf bzw. macht eine so hergestellte Aufnahme einem Dritten zugänglich.