Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

diese herabsetzt oder ausgrenzt; unten, Ziff. 5.4). Die im Rahmen des Mobbings geäusserten Tatsachen müssen damit nicht unwahr sein.

Bei Medienberichterstattungen dürfte der Tatbestand des Mobbings i. d. R. nicht erfüllt sein, da es an relevanten (etwa demütigenden) Handlungen fehlt und primär eine Information der Öffentlichkeit (und nicht eine Herabsetzung oder Ausgrenzung) bezweckt wird.

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage befasst, ob das «Teilen» und «Liken» ehrverletzender Inhalte auf sozialen Netzwerken seinerseits eine Ehrverletzung darstelle. Es kommt zum Schluss, dass diese Funktionen (anders als die Kommentar-Funktion) wertungsoffen seien: Mit dem «Teilen» sei keine Bewertung verbunden; die Bedeutung des «Likens» sei diffus, es äussere nicht zwingend inhaltliches Gefallen. Das «Teilen» und «Liken» habe somit keine über das Weiterverbreiten des Posts hinausgehende Bedeutung. Eine Weiterverbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sei aber nur strafbar, wenn der Post von einem Dritten wahrgenommen wird – was von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des Netzwerkdiensts und den persönlichen Einstellungen des Nutzers abhänge.91 Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das «Teilen» und «Liken» nicht als demütigen gewertet werden könnte.

91 BGE 146 IV 23, E. 2.2.3 f. m.V. u.a. auf Selman/Simmler, S. 261 f.; Studer, S. 176; Musy, S. 12 f.