Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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Zur Mittäterschaft braucht es einen gemeinsamen Tatentschluss, der auch konkludent zum Ausdruck kommen kann, und eine gemeinsame Ausführung der Tat. Ein Mittäter oder eine Mittäterin wirkt «bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise» mit anderen Tätern zusammen, so dass er oder sie als Hauptbeteiligter bzw. Hauptbeteiligte dasteht.61 Dabei kann sich ein Mittäter oder eine Mittäterin auch nach Tatbeginn anschliessen.62

Beispiel: A, B und C (Mittäter) haben es in der Schule auf X abgesehen und nutzen jede Gelegenheit, sie zu demütigen und zu schikanieren. Sie handeln oft zu dritt, manchmal auch einzeln.

- Gehilfenschaft: Der Gehilfe oder die Gehilfin wirkt «in untergeordneter Weise»

an einer Straftat mit.63 Die Strafe richtet sich nach der Strafdrohung der Haupttat, wird aber gemildert (Art. 25 StGB).

Genügend ist jeder kausale Beitrag, der die Haupttat (hier das Mobbing) fördert, sodass sie sich ohne Hilfe anders abgespielt hätte.64 U. U. kann damit auch ein einzelner Beitrag genügen, der den Haupttäter bei der Begehung des Mobbings unterstützt. Der Gehilfe oder die Gehilfin muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Haupttat begangen wird und er oder sie diese fördert. Hilfe kann auch nach Beginn der Haupttat und bis zur deren Beendigung geleistet werden. Nach herrschender Lehre ist selbst eine heimliche Förderung denkbar, von welcher der Haupttäter nichts weiss.65 Sodann genügt es auch, den Haupttäter in irgendeiner Form zur Tat zu ermutigen (psychische Gehilfenschaft). Die blosse Billigung der Tat oder rein passives Verhalten (wie bei einem sog. Bystander) genügt jedoch – jedenfalls mangels Garantenstellung – nicht.

Beispiel: A und B (Haupttäter) stellen im Rahmen des Mobbings ein peinliches Video von X auf den Klassenchat. C (Gehilfin) verfasst ohne Absprache mit ihnen einen beleidigenden Kommentar dazu.

- Anstiftung: Der Anstifter oder die Anstifterin ruft beim Haupttäter den Tatent-

schluss zu einem bestimmten Delikt hervor. Er oder sie wird nach der Strafdrohung der Haupttat bestraft (Art. 24 StGB).

Der Vorsatz des Anstifters oder der Anstifterin richtet sich darauf, den Tatentschluss beim Haupttäter hervorzurufen sowie darauf, dass die Haupttat tatsächlich ausgeführt wird.

Beispiel: A (Anstifter) animiert B und C (Haupttäter) dazu, X online zu mobben.66

4.2.4 Abgrenzung und Konkurrenzen

Es ergeben sich schwierige Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen, die im Einzelfall von der Rechtsprechung gelöst werden müssen:

61 BGE 135 IV 152, E. 2.3.1; 133 IV 76, E. 2.7; 130 IV 58, E. 9.2.1; 126 IV 84, E. 2.c)aa);

125 IV 134, E. 3.a); 120 IV 265, E. 2.c)aa).

62 Stratenwerth/Bommer, AT I, § 13 N 54.

63 BGE 98 IV 83, E. 2.c).

64 BGE 121 IV 109, E. 3.a); 120 IV 265, E. 2.c)aa); 119 IV 289, E. 2.c)aa).

65 Stratenwerth/Bommer, AT I, § 13 N 118 und Forster, BSK I StGB, Art. 25 N 5 m.H.; a.M. Schild Trappe, S. 97 ff.

66 Angelehnt an das Beispiel 1 bei Loshi, S. 59 f.