Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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1 Bst. b des Rechtshilfegesetzes vom 20.03.198170 und Art. 3 StGB). Das Herausverlangen von Daten, Durchsuchen von IT-Systemen oder Beschlagnahmen von Daten bzw. Datenträgern bei einer Hausdurchsuchung (Art. 263 ff. und 246 StPO) sind nur gegenüber dem Inhaber oder der Inhaberin der Daten zulässig. Die schweizerischen Niederlassungen von Google und Meta gelten dabei nicht als Inhaberinnen der Daten, da sie die Dienste lediglich vermarkten.71 Wer einen ausländischen Dienst über einen Schweizer Internetzugang nutzt, handelt jedoch nicht «im Ausland», und die Strafverfolgungsbehörden dürfen über das Nutzerkonto auf die verfügbaren Daten zugreifen.72
Ist eine direkte Erhebung der Daten im Inland nicht möglich, müssen die Strafverfolgungsbehörden über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgehen. Diese ist häufig aufwendig und zeitintensiv, was dazu führen kann, dass gesetzliche Fristen ablaufen und das Strafverfahren eingestellt werden muss.73 Oftmals ist die Rechtshilfe zudem erfolglos, etwa wenn es am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit oder der Bereitschaft der ausländischen Behörden zur Kooperation fehlt.
4.3.2 Cybermobbing im Besonderen
Während sich Täter und geschädigte Person74 im schulischen und beruflichen Umfeld
i. d. R. kennen, ist gerade gegenüber in der Öffentlichkeit stehenden Personen anonymes Cybermobbing denkbar (oben, Ziff. 2.1). Der Weg der Rechtshilfe wird daher insbesondere zur Identifikation der Täterschaft zu beschreiten sein.
Daten zum weiteren Beweis des Sachverhalts dürften bei den typischen Cybermobbinghandlungen oft ohne Rechtshilfe verfügbar sein: Veröffentlicht der Täter oder die Täterin beispielsweise ein kompromittierendes Foto, einen beleidigenden Kommentar oder schickt er / sie der geschädigten Person eine beleidigende Nachricht, können diese beispielsweise über Screenshots gesichert werden. Mobbinghandlungen in der analogen Welt, insbesondere unter vier Augen, dürften häufig schwieriger zu beweisen sein.
4.3.3 Internationale und nationale Lösungsansätze
Auf internationaler Ebene sind Arbeiten im Gang, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit den Herausforderungen der technologischen Entwicklung anzupassen
70 SR 351.1
71 BGE 143 IV 21, E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2016 vom 16.11.2016, E. 3.
72 BGE 143 IV 270, E. 6 und 7. Dies wird in der Lehre kritisiert: Vgl. Graf, Rz. 21 ff.
73 Z. B. Frist zur Aufbewahrung und Verwertung von IP-Adressen, die Randdaten nach Art. 273 Abs. 3 StPO sind.
74 Bei Ehrverletzungen wird der Begriff «geschädigte Person» verwendet (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs.
1 StPO). Gemäss Wenk, S. 90, ist bei Cybermobbing von einer Beeinträchtigung der psychischen Integrität auszugehen und der Opferbegriff grundsätzlich anwendbar.