Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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Schutz gegen jeden, der an der Persönlichkeitsverletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Sie trägt dabei die Beweislast für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (d. h. die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere; Art. 8 ZGB).33 Insbesondere analoges Mobbing ist i. d. R. schwer nachzuweisen, sodass man sich auf eine Reihe übereinstimmender Indizien stützen muss.34
Die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person kann beim Gericht ein Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsbegehren stellen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB). Daneben kann sie die Mitteilung des Urteils an Dritte (Art. 28a Abs. 2 ZGB) oder finanziellen Ausgleich (d. h. Schadenersatz und Genugtuung; Art. 28a Abs. 3 ZGB) verlangen. Unterlassungs- und Beseitigungsanordnungen stehen regelmässig unter der Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Artikel 292 StGB.35 In Fällen, in denen mehrere Personen am Mobbing mitwirken, können diese unter gewissen Voraussetzungen auch gemeinsam beklagt werden; die beteiligten Personen bilden in diesem Fall eine sogenannte einfache passive Streitgenossenschaft (Art. 71 Abs. 1 der Zivilprozessordnung36[ZPO]).37
Um schneller einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid zu erlangen, kann die betroffene Person ausserdem die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie in ihrer Persönlichkeit verletzt ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO).38 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme auch sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).39
Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann das Gericht dem Urheber einer Persönlichkeitsverletzung (sowie allen Personen, die an der Verletzung in irgendeiner Weise mitgewirkt haben)40 verbieten, mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Gericht kann auf Antrag der betroffenen Person auch weitere Massnahmen anordnen, wie beispielsweise ein Verbot, Nachrichten auf Social Media Plattformen zu posten.41 Seit dem 1. Januar 2022 kann das Gericht ausserdem anordnen, dass die verletzende Person ein nicht abnehmbares elektronisches Gerät (z. B. eine elektronische Arm- oder Fussfessel, die mit einem GPS-Empfänger versehen ist) trägt, um die Einhaltung der nach Artikel 28b ZGB angeordneten Verbote zu kontrollieren (Art. 28c ZGB).
33 Aebi-Müller, CHK ZGB, Art. 28 N 29; Jeandin, CR I ZGB, Art. 28 N 72.
34 Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2014 vom 03.02.2015, E. 5.1. Vgl. auch Portmann/Rudolph, BSK I OR, Art. 328 N 19b.
35 Meili, BSK I ZGB, Art. 28a N 2 und 5.
36 SR 272
37 Jeandin, CR I ZGB, Art. 28 N 89; Meili, BSK I ZGB, Art. 28a N 21.
38 Hausheer/Aebi-Müller, Rz 890.
39 Hausheer/Aebi-Müller, Rz 908.
40 Jeandin, CR I ZGB, Art. 28b N 30.
41 Urteil des Cour d’appel civile NE vom 30.06.2025, Geschäfts-Nr. CACIV.2025.32, E. 6d.