Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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rat zeigte auf, dass etwa die Strafnormen der Erpressung (Art. 156 StGB), üblen Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Pornographie (Art. 197 StGB), sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septiesStGB) oder des Identitätsmissbrauchs (Art. 179deciesStGB) zur Verfügung stehen, um das als Cybermobbing bezeichnete Verhalten zu bestrafen. Der Bundesrat wies darauf hin, dass das Bundesgericht zur Nötigung durch Nachstellung (Art. 181 StGB) und zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septiesStGB) eine Rechtsprechung entwickelt habe, die es u. U. erlaube, das Verhalten in seiner Gesamtheit zu würdigen, wenn die Einzelhandlungen für sich genommen nicht tatbestandsmässig erscheinen.12 Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Rechtsprechung auch im Bereich des Cybermobbings Anwendung finden könne. Neben dem Argument, dass das geltende Strafrecht bereits ein ausreichendes Instrumentarium für die Bestrafung des unerwünschten Verhaltens bereithalte, wies der Bundesrat auch auf zahlreiche Probleme hin, die mit einer spezifischen Strafnorm zum Cybermobbing resp. zum Mobbing im Allgemeinen verbunden wären. Ein Tatbestand, der so offen formuliert ist, dass er die grosse Heterogenität der Verhaltensweisen abdeckt, könne kaum dem in Artikel 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot genügen. Aufgrund der Schwierigkeit, unbestimmte Tatbestandselemente zu beweisen, müsse befürchtet werden, dass ein allfälliger Tatbestand kaum angewendet würde. Dies hätte jedoch wiederum eine gegenteilige Wirkung auf die erhoffte generalpräventive Wirkung einer neuen Strafnorm.13

1.3 Arbeiten der Kommission und der Räte im Kontext der Revision des Sexualstrafrechts

Obwohl der Bundesrat in seinem Bericht darlegte, dass die als Cybermobbing bezeichneten Verhaltensweisen vom geltenden Recht weitgehend erfasst sind, erkannte er strafloses Verhalten in Bezug auf die Weiterverbreitung peinlicher, verfälschter oder freizügiger Bild- oder Videoaufnahmen.14 Für die RK-N boten die damals laufenden Arbeiten zu einem neuen Sexualstrafrecht15 die Möglichkeit, solches Verhalten für strafbar zu erklären. Sie beantragte ihrem Rat die Aufnahme eines neuen Artikels 179undeciesE-StGB. Der Nationalrat fügte diesen mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 in die Vorlage ein mit folgendem Wortlaut:16

Artikel 179undecies Unbefugtes Zugänglichmachen nicht öffentlicher Inhalte

1 Wer eine der Öffentlichkeit nicht bereits zugängliche Schrift, Ton- oder Bildaufnahme oder Abbildung einer Person, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schädigen, namentlich indem sie sexualbezogen ist, ohne deren Einwilligung einer anderen Person zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.

12 Postulatsbericht 21.3969, S. 15 ff. und 32 m.V.a. BGE 141 IV 437, E. 3.2, BGE 126 IV 216, E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 02.06.2009, E. 3.2.1.

13 Postulatsbericht 21.3969, S. 28 ff.

14 Postulatsbericht 21.3969, S. 24.

15 Die Arbeiten wurden geführt als Entwurf 3 des Geschäfts 18.043 «Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht».

16 AB 2022 N 2144