Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung oder setzt sie deswegen öffentlich herab.

Beispiel: A postet einen Beitrag, in dem er X wegen ihrer sexuellen Orientierung lächerlich macht.

Bisher gibt es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Mobbing, dessen Einzelhandlungen die Schwelle bestehender Tatbestände nicht erreichen, gesamthaft betrachtet z. B. als Ehrverletzung bestraft werden kann.43 Solches Verhalten dürfte jedoch in vielen Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm zur Nachstellung (Art. 181b StGB) erfüllen und damit seit Neuem strafbar sein (unten, Ziff. 2.3).

2.3 Abgrenzung zur Nachstellung

Am 1. Januar 2026 ist die neue Strafnorm zur Nachstellung (Art. 181b StGB) in Kraft getreten. Danach wird bestraft, wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken.

Die Abgrenzung zwischen Mobbing und Nachstellung wirft Fragen auf. So begeht die Täterschaft in beiden Fällen wiederholte Angriffe, die eine Person insgesamt in ihrem Sicherheitsgefühl und ihrer Lebensgestaltungsfreiheit beeinträchtigen können. Dennoch handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Phänomene: Vereinfacht gesagt ist Nachstellung die beharrliche Verfolgung einer Person – i. d. R. aus Beziehungssuche, aber auch aus Rache. Dagegen zielt Mobbing auf Herabsetzung oder Ausgrenzung einer Person. Somit ist häufig ein Unterschied in der Motivation bzw. Absicht des Täters oder der Täterin auszumachen.44 Während Stalkerinnen und Stalker i. d. R. Einzeltäter sind, rotten sich beim Mobbing oft mehrere Personen gegen jemanden zusammen. Nachstellung wird eher im Heimlichen begangen, bei Mobbing wird eine Person oft öffentlich verunglimpft. Nachstellung wird mehrheitlich in der Trennungsphase einer Paarbeziehung verübt, Mobbing dagegen oft unter Jugendlichen oder am Arbeitsplatz. Im Einzelfall kann die Abgrenzung jedoch schwierig sein.

3 Regelung in Nachbarländern

3.1 Deutschland

Das deutsche Strafgesetzbuch (D-StGB45) enthält keine eigenständige Strafnorm zum Mobbing oder Cybermobbing. Wie nach geltendem Schweizer Recht wird (Cyber-)

43 Eine solche Rechtsprechung hatte das Bundesgericht demgegenüber zur Nachstellung entwickelt: vgl. BGE 129 IV 262, bestätigt in BGE 141 IV 437 sowie vielen weiteren Urteilen des Bundesgerichts.

44 Bei der Nachstellung aus Rache dürfte die Motivationslage jener des Mobbings eher entsprechen: Gurt, N 72; Hilt et al., S. 24 und 28.

45 Geltende Fassung siehe deutsches Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de (Stand: 02.03.2026).