Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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Beispiel 3: A hat es auf die Schauspielerin X abgesehen. In verschiedenen sozialen Netzwerken macht er sie schlecht. Er manipuliert Videos, indem er ihren Rollen falsche, peinliche Aussagen in den Mund legt. Zudem sucht er im Internet Fotos, anhand derer er auf Instagram wiederholt ihren Kleidungsstil schlecht macht. Solche Handlungen begeht er durchschnittlich einmal pro Woche über fast ein Jahr.
4.2 Die beantragte Neuregelung
4.2.1 Technologieneutrale Strafnorm
Ist die verwendete Technologie nicht konstituierendes Element einer Straftat (wie
z. B. beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septiesStGB), sind die Strafnormen des StGB grundsätzlich technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von der konkreten Art der Tatbegehung formuliert sind und sowohl analoge als auch digitale Handlungen erfassen. Das Strafrecht sollte unabhängig vom Mittel der Tatbegehung Schutz gewähren. Zudem bleiben Strafnormen so offen für (technologische) Entwicklungen, die zu ihrem Erlasszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren.
Es scheint unbestritten, dass IKT die Begehung von Mobbing begünstigen und auch dessen negative Auswirkungen verstärken kann. So senkt IKT die Hemmschwelle für potenzielle Täter und Täterinnen; via IKT können Inhalte zudem in kurzer Zeit einem grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden und lassen sich kaum mehr kontrollieren (oben, Ziff. 2.1). Auch in der analogen Welt sind jedoch gravierende Formen des Mobbings denkbar. Insbesondere aber gibt es häufig Mischformen: In demselben Mobbing-Fall handelt der Täter oder die Täterin zum Teil analog, zum Teil digital. Es scheint wichtig, all diese Handlungen in die Gesamtbeurteilung einbeziehen zu können.
Dennoch kann sich ein erhöhter Unrechtsgehalt ergeben. Dabei geht es nicht um die Verwendung von IKT an sich: Eine private digitale Kommunikation zwischen Täter und betroffener Person, etwa per E-Mail, unterscheidet sich nicht wesentlich von einer privaten analogen Kommunikation, etwa per Brief oder Worte. Was das Unrecht erhöht, ist die «öffentlichkeitswirksame» Begehung. Hier handelt der Täter oder die Täterin vor einem grösseren Personenkreis bzw. öffentlich und zielt auf eine öffentliche Herabsetzung der betroffenen Person. Dies kann gerade bei Verwendung von IKT der Fall sein (z. B. in einem Online-Forum, Gruppenchat oder öffentlichen Social-Media-Profil; unten, Ziff. 5.5).
Daher schlägt die Kommission eine technologieneutrale Strafnorm vor, die sowohl analoge als auch digitale Formen des Mobbings erfasst. Die Strafdrohung soll aber erhöht sein, wenn der Täter oder die Täterin öffentlich handelt, namentlich via IKT.