Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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2Wer eine solche Schrift, Ton- oder Bildaufnahme oder Abbildung einer Person ohne deren Einwilligung öffentlich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Die Bestimmung wurde vom Ständerat jedoch als zu weitgehend abgelehnt. Dennoch hatte auch der Ständerat einen gewissen Handlungsbedarf bei der Thematik des unbefugten Weiterleitens nicht öffentlicher sexueller Inhalte erkannt. Aufgrund der entsprechenden Rückmeldungen in der Vernehmlassung17 hatte er dem Entwurf eine Strafnorm zur sog. Rachepornografie hinzugefügt. Diese wurde als Artikel 197a StGB in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen und trat am 1. Juli 2024 in Kraft.

Mit der Annahme der Bestimmung zur Rachepornografie und ihrer Einreihung im fünften Titel (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) setzten die Räte ein Zeichen dafür, dass sie den Handlungsbedarf in erster Linie bei der Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sahen. Der Berichterstatter der RK-S schloss in der Ratsdebatte der Frühjahrssession 2023 jedoch nicht aus, dass auch weitere Teilaspekte des Cybermobbings zu einem späteren Zeitpunkt Aufnahme ins StGB finden könnten.18

1.4 Arbeiten der Kommission an einem Vorentwurf

Nachdem die Arbeiten an einem neuen Sexualstrafrecht abgeschlossen waren, und nachdem auch der Ständerat auf der Notwendigkeit eines zusätzlichen Straftatbestands zum Cybermobbing bestanden hatte,19 nahm die RK-N die Kommissionsarbeiten auf. Am 13. Februar 2025 führte sie breite Anhörungen durch mit Vertretungen der Kantone, der Staatsanwaltschaften, von Jugendorganisationen und Expertinnen und Experten der Lehre sowie von Vertretungen von Kommunikationsplattformen. Die Kommission prüfte, ob die parlamentarische Initiative zum Cybermobbing gemeinsam mit der parlamentarischen Initiative 18.434 (Amherd) Bregy «Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen» umgesetzt werden sollte, da sich auch diese Initiative gegen ein Phänomen richtet, dessen Brisanz eng mit dem Internet und den modernen Kommunikationstechnologien verbunden ist. Entsprechend stellte sich für die Kommission die Grundsatzfrage, ob solche Strafnormen in Abkehr vom Grundsatz der Technologieneutralität des Strafrechts ausdrücklich auf digitale Kommunikationsformen zugeschnitten werden sollten.

Die Auswertung der Anhörungen führte die Kommission dazu, die Arbeiten an den beiden parlamentarischen Initiativen getrennt fortzuführen und am Grundsatz der technologieneutralen Ausgestaltung von Strafnormen festzuhalten. Auch die Anhörungen ergaben ein eher durchzogenes Bild hinsichtlich des Handlungsbedarfes für eine Strafnorm zum Cybermobbing.

Der Kommission lag für ihre Sitzung vom 30. Oktober 2025 ein Arbeitspapier des Bundesamts für Justiz vor, das die Vor- und Nachteile einer gesetzlichen Regelung darlegte und einen konkreten Formulierungsvorschlag für eine mögliche Strafnorm

17 Vernehmlassungsbericht Sexualstrafrecht, S. 40.

18 AB 2023 S 118

19 AB 2023 S 1284