Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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Diese Wirkung stimmt mit jener der klassischen Ehrverletzungsdelikte überein: Lange verstanden Rechtsprechung und Lehre unter «Ehre» den Ruf einer Person als ehrbarer Mensch bei Dritten. In jüngerer Zeit gelangt die Auffassung zum Durchbruch, dass es um den Anspruch auf Geltung geht, den jeder gegenüber seinen Mitmenschen hat.96 Der strafrechtliche Schutz umfasst dabei lediglich die sittliche Ehre (Geltung als ehrbarer Mensch), nicht die soziale Stellung einer Person (Geltung in der Gesellschaft,

z. B. beruflich oder schulisch). Allerdings anerkennt das Bundesgericht, dass Vorwürfe betreffend das berufliche Verhalten auch die sittliche Ehre tangieren können.97 Auch wenn beim Mobbing die einzelnen Handlungen nicht ehrverletzend sind (oben, Ziff. 5.3.1), müssen sie insgesamt dazu führen, dass die betroffene Person herabgesetzt oder ausgegrenzt wird. Damit ist sie in seiner sittlich-menschlichen Geltung und ihrer Ehre betroffen.

Nach mehrheitlicher Auffassung sind die Ehrverletzungsdelikte abstrakte Gefährdungsdelikte: Es genügt, dass eine Behauptung geeignet ist, den Ruf bzw. Geltungsanspruch einer Person zu schädigen. Sie haben aber insofern eine Erfolgskomponente, als der Adressat (geschädigte oder dritte Person) von der Aussage Kenntnis erhalten muss.98

5.4 Subjektiver Tatbestand

Mobbing ist nur vorsätzlich denkbar: Der Täter oder die Täterin muss die Tat mit Wissen und Willen ausführen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei genügt es, dass der Täter oder die Täterin für jede einzelne Handlung einen neuen Willensentschluss fasst, wobei diese von einem (losen) Gesamtvorsatz getragen sein müssen.

Hinsichtlich der Herabsetzung oder Ausgrenzung der geschädigten Person ist gar Absicht vorauszusetzen (sog. Schädigungsabsicht). Eventualvorsatz, d. h. die blosse Inkaufnahme einer möglichen Schädigung, soll diesbezüglich nicht genügen.

5.5 Öffentliches Handeln

In den Anhörungen vertraten verschiedene Teilnehmende die Auffassung, dass der Unrechtsgehalt von Cybermobbing jenen des analogen Mobbings überwiege. Dies jedoch nicht bei einer privaten Kommunikation zwischen Täter und geschädigter Person via IKT, die sich nicht massgeblich von einer privaten analogen Kommunikation, beispielsweise in einem Brief oder in Worten, unterscheidet. Erhöht ist der Unrechtsgehalt aber bei der «öffentlichkeitswirksamen» Begehung – wo die Tat für ein grösseres Publikum wahrnehmbar ist und der Täter oder die Täterin auf eine öffentliche Herabsetzung der geschädigten Person zielt (z. B. Veröffentlichung von Fotos in einem Gruppenchat oder öffentlichen Social-Media-Profil).

96 Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 7 ff.; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 4; BGE

131 IV 154, E. 1.2; 117 IV 27; 105 IV 11, E. 1.

97 Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 16 ff.; BGE 119 IV 44, E. 2.a) f.; 115 IV 42, E. 1.c); 105 IV 111, E. 1.

98 Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 50 f.; BGE 101 IV 292, E. 1.