Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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Stärke oder die Anzahl Mobbender).24 Der Mobber oder die Mobberin handelt vorsätzlich und in der Absicht, der betroffenen Person einen Nachteil zuzufügen.25 Mobbing erfolgt häufig unter Kindern oder Jugendlichen im schulischen Umfeld, unter Erwachsenen am Arbeitsplatz oder gegen in der Öffentlichkeit stehende Personen.
Cybermobbing (auch Cyberbullying) wird unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik26 (IKT) begangen, insbesondere über E-Mails, Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Chats, Foren, Blogs oder Videoportale. Während Mobbing im schulischen (und wohl auch beruflichen) Umfeld häufig eine Mischform zwischen analogem und virtuellem Handeln ist,27 und sich Täter und Betroffene i.d.R. kennen,28 sind gegen in der Öffentlichkeit stehende Personen auch reine Cyberformen denkbar. IKT ermöglicht, jederzeit, ohne physische Nähe, anonym oder unter falscher Identität zu agieren und senkt damit die Hemmschwelle für potenzielle Täter und Täterinnen. Inhalte können in kurzer Zeit einem grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden. Einmal im Internet verbreitete Inhalte lassen sich kaum mehr kontrollieren,29 sodass für die Betroffenen über lange Zeit die Gefahr einer erneuten Konfrontation besteht. Unrechtserhöhend wirkt somit nicht die Nutzung von IKT an sich (etwa zur privaten, «one-to-one»-Kommunikation per E-Mail), sondern die «öffentlichkeitswirksame» Begehung (z. B. in einem Online-Forum, Gruppenchat oder öffentlichen Social-Media-Profil).
2.2 Geltendes Recht
2.2.1 Zivilrecht
Mobbing und Cybermobbing kann eine Person in ihrer Persönlichkeit, wie z. B. in ihrer Ehre, psychischen Integrität oder Privatsphäre,30 widerrechtlich verletzen31. Gemäss Artikel 28 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches32 (ZGB) kann diese Person zu ihrem
24 Lopez, N 6 f.; Macilotti, S. 302; El Jacifi, N 7. Das Machtgefälle verhindere, dass sich das Opfer gegen die Angriffe wehren und sie kontrollieren könne.
25 Vgl. Wallner, S. 18.
26 Der Begriff IKT steht für «Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Informationen». Er umfasst insbesondere Mobiltelefone, Smartphones, Hardware und Software für Computer- und Rechnernetze und die damit verbundenen Dienstleistungen und Infrastrukturen: www.wikipedia.org > IKT (Stand: 02.03.2026).
27 Fachgruppe Medienpsychologie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften, Factsheet Cybermobbing, Zahlen und Fakten aus der Forschung, abrufbar unter: www.zhaw.ch > Departement wählen > Angewandte Psychologie > Forschung > Medienpsychologie > Problematische Aspekte im Umgang mit Medien > Cyberbullying (Stand: 02.03.2026), S. 1 m.H.
28 Definition der Nationalen Plattform zur Förderung von Medienkompetenzen, abrufbar unter: www.jugendundmedien.ch > Alle Themen > Cybermobbing > Was ist eigentlich Cybermobbing? (Stand: 02.03.2026).
29 Definition der Schweizerischen Kriminalprävention, abrufbar unter: www.skppsc.ch > Internet > Cybermobbing > Verlagerung ins Internet (Stand: 02.03.2026).
30 Zu diesen Persönlichkeitsgütern i.Z.m. Art. 28 ZGB vgl. Hrubesch-Millauer/Bosshardt, S.
62 ff.
31 Jeandin, CR I ZGB, Art. 28 N 5.
32 SR 210