Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten
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7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Einführung der Strafnorm zum Mobbing ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar.
In diesem Zusammenhang sind die Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007107 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) und vom 11. Mai 2011108 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zu erwähnen, welche die Schweiz ratifiziert hat. Weder die Lanzarote-Konvention noch die Istanbul-Konvention benennt das Phänomen des Mobbings als solches; aus ihnen fliesst somit keine direkte Verpflichtung der Vertragsstaaten, (straf-)rechtliche Massnahmen gegen Mobbing zu erlassen.
Die allgemeine Empfehlung Nr. 1 der Expertengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) vom 20. Oktober 2021 widmet sich der digitalen Dimension der Gewalt gegen Frauen. Dabei geht es namentlich auch um Cybermobbing, dessen Einzelhandlungen zwar nicht strafbar sind, das aber aufgrund der vom Internet begünstigten «Mobmentalität» und Wiederholung die Schwelle zur psychischen Gewalt erreichen kann109 sowie um Formen sexualisierter Belästigung, die eine Person degradieren110. Den Vertragsstaaten wird u. a. empfohlen sicherzustellen, dass sich der rechtliche Rahmen auch auf Gewalt gegen Frauen im digitalen Bereich bezieht.111 Die neue Strafnorm entspricht daher dem Sinne und Geist der Istanbul-Konvention.
7.3 Erlassform
Beim vorgeschlagenen Vorentwurf handelt es sich um eine Revision von Bundesgesetzen.
7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
107 SR 0.311.40 108 SR 0.311.35
109 Empfehlung GREVIO Nr. 1, Ziff. 44: französische Fassung: «cyberharcèlement»; englische Fassung: «cyberbullying».
110 Empfehlung GREVIO Nr. 1, Ziff. 38 (d): französische Fassung: «brimades à caractère sexuel»; englische Fassung: «sexualised bullying». Darunter fällt etwa das Verbreiten von Gerüchten über das Sexualverhalten des Opfers, das Posten sexualisierter Kommentare unter Beiträgen oder Fotos des Opfers oder das Teilen sexueller Inhalte oder die sexuelle Belästigung anderer unter der Identität des Opfers, um dessen Ruf zu schaden.
111 Empfehlung GREVIO Nr. 1, Ziff. 53 (a).