Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/52: 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing · 37 Seiten

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5.3.2 Handlungsmehrheit

Der Tatbestand setzt mehrere Handlungen voraus, die erst in ihrer Kumulation strafbar werden (sog. tatbestandliche Handlungseinheit).

Um dies auszudrücken, scheint der Begriff «wiederholt» am besten geeignet. Er findet im StGB bereits Verwendung: So werden Tätlichkeiten von Amtes wegen verfolgt, wenn sie wiederholt im häuslichen Rahmen begangen werden (Art. 126 Abs. 2 StGB). Man versteht darunter mehr als zwei Vorfälle, die sich «in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen».92 Bei Mobbing aber geht es gerade nicht um eine kurze Zeitspanne, vielmehr braucht es Handlungen «über längere Zeit», was deshalb als Zusatz aufgenommen werden soll. Die Praxis setzt bei Mobbing in der Arbeitswelt mindestens wöchentliche Angriffe über ein halbes Jahr voraus.93 Dies mag als Anhaltspunkt dienen, doch braucht es eine Abwägung im konkreten Fall.

Die neue Strafnorm zur Nachstellung (Art. 181b StGB) verlangt beharrliches Handeln. Neben dem Erfordernis mehrerer Handlungen über längere Zeit bringt dieser Begriff eine «Hartnäckigkeit in der Missachtung des Opferwillens» zum Ausdruck. Diese «Obsession» ist typisch für die Nachstellung.94 Bei Mobbing aber geht es nicht um die hartnäckige Missachtung des Willens einer Person, sondern um die Ausnützung eines Machtgefälles. Daher soll dieser Begriff nicht übernommen werden.

In Mobbing-Definitionen findet sich häufig der Begriff «systematisch» – wohl da er neben der Wiederholung ein gezieltes Vorgehen impliziert, um jemanden herabzusetzen oder auszugrenzen. Er deutet aber auch auf eine gewissenhafte, strukturierte Vorgehensweise, die bei Mobbing nicht gegeben sein muss: Hier kann der Täter oder die Täterin auch Situationen ausnutzen, die sich spontan ergeben. Insofern wäre der Begriff missverständlich und wird daher ebenfalls nicht übernommen.

5.3.3 Abstrakte Gefährdung

Bei der Nachstellung will der Täter oder die Täterin der betroffenen Person i. d. R. nicht schaden: Oft sucht er / sie die Nähe oder gar eine Beziehung zu ihr.95 Dagegen geht es dem Täter oder der Täterin beim Mobbing gerade darum, der betroffenen Person zu schaden: Mit mehreren Handlungen über einen längeren Zeitraum zielt er / sie darauf ab, diese herabzusetzen oder auszugrenzen. «Herabsetzen» (erniedrigen, herabwürdigen) bedeutet, eine Person in ihrem Wert zu schmälern, sie in eine untergeordnete Position zu bringen. «Ausgrenzen» bedeutet, eine Person aus der sozialen Gruppe (Schulkameraden, Peer Group, Arbeitsteam) zu verdrängen.

92 Roth/Keshelava, BSK I StGB, Art. 126 N 9; BBl 1985 II 1009 Ziff. 213.5; Donatsch/ Graf/Jean-Richard-dit-Bressel, S. 65; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 3 N 58; Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2004 vom 24.09.2004, E. 2.

93 Leymann, S. 22; Humbert, S. 80; Beschluss des Obergerichts ZH vom 16.03.2015, Geschäfts-Nr. UE140314-O/U/BEE, E. 7.2 a).

94 BBl 2024 751, Ziff. 4.1.2.3.

95 Die Motive der nachstellenden Person lassen sich grob in die beiden Kategorien Beziehungssuche oder Rachesuche einteilen. Bei der beziehungssuchenden Nachstellung beabsichtigt der Täter oder die Täterin keine Schädigung des Opfers, nimmt aber in Kauf, dass seine Lebensgestaltungsfreiheit gefährdet wird: BBl 2024 751 Ziff. 2.1 und 4.1.2.4.